Leitsatz

Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG dar. Die Möglichkeit der LSt-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 % scheidet aus.

 

Normenkette

§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine international tätige Beratungsgesellschaft. Sie wird vom Vorstand und von den als Arbeitnehmern tätigen Partnern geführt. In den Jahren 1997 bis 2001 veranstaltete sie verschiedene Partnertreffen mit anschließenden Abendveranstaltungen einschließlich musikalischer und künstlerischer Darbietungen, zu denen teilweise auch die Ehegatten der Partner eingeladen waren. Die Klägerin sah die Abendveranstaltungen als Betriebsveranstaltungen i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des EStG an. Sie versteuerte deshalb die den Partnern zugeflossenen geldwerten Vorteile pauschal mit dem festen Steuersatz von 25 %.

Das FA ermittelte dagegen die Lohnsteuer mit einem individuell errechneten Nettopauschsteuersatz und forderte die LSt insoweit nach (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Die dagegen erhobene Klage wurde abgewiesen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005, 12 K 70/04, Haufe-Index 1586540, EFG 2006, 1759).

 

Entscheidung

Der BFH wies auch die Revision aus den unter den Praxis-Hinweisen dargelegten Gründen mangels Beteiligung aller Arbeitnehmer ("vertikale Beteiligung") zurück.

 

Hinweis

Im Besprechungsfall ging es um die Frage, ob an Arbeitnehmer zugewandte Vorteile in Form von Abendveranstaltungen einschließlich musikalischer und künstlerischer Darbietungen, zu denen teilweise auch Ehegatten eingeladen waren, als Betriebsveranstaltung vereinfacht durch LSt-Pauschalierung versteuert werden konnten.

Rechtlicher Ausgangspunkt des Verfahrens war § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Danach kann Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen mit einem festen Pauschsatz von 25 % besteuert werden. Die daran anschließende Rechtsfrage des Streitfalls war, ob eine solche Betriebsveranstaltung vorliegt. Der BFH verneinte das.

Die Entscheidung entwickelt die bisher schon bekannten Rechtsgrundsätze zum Tatbestandsmerkmal der Betriebsveranstaltung fort, indem sie nicht nur den Wortsinn des Begriffs der Betriebsveranstaltung, sondern insbesondere auch den systematischen Zusammenhang dieser Pauschalierung heranzieht. Sie macht deutlich, dass der Pauschsteuersatz der Steuervereinfachung, aber nicht der Steuervergünstigung dient, und stellt einen wechselseitigen Bezug zwischen Betriebsveranstaltung und dem besonderen Pauschsteuersatz von 25 % her.

1. Die Übernahme der Kosten für die Abendveranstaltungen war unbestritten ein geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Der BFH verwies dazu auf seine Rechtsprechung, nach der Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter seien, die darauf abzielten, den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern. Sie lägen regelmäßig im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und führten nicht zu Arbeitslohn, soweit nicht den teilnehmenden Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet würden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden könne. Das sei bei Überschreiten der Freigrenze (in den Streitjahren 200 DM) der Fall. Dann seien die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren (BFH, Urteile vom 16.11.2005, VI R 157/98, BFH/NV 2006, 860, BFH/PR 2006, 182; VI R 151/00, BFH/NV 2006, 421, BFH/PR 2006, 101; VI R 118/01, BFH/NV 2006, 863, BFH/PR 2006, 183).

2. Die Besonderheit der Betriebsveranstaltung i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG sieht der BFH insbesondere darin, dass sie sich an die Belegschaft in ihrer Gesamtheit richtet. Sie müsse allen Betriebsangehörigen offenstehen; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Der BFH umschreibt dies mit "vertikale Beteiligung". Weder Stellung noch Gehalts- oder Lohngruppe, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder besondere Leistungen dürften maßgebend sein. Deshalb seien etwa sog. Incentive-Veranstaltungen keine Betriebsveranstaltungen.

§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG bezweckt keine Steuervergünstigung, sondern dient nur der Vereinfachung des LSt-Verfahrens. Denn der Arbeitgeber habe bei Betriebsveranstaltungen praktisch keine Möglichkeit, die von ihm eingeladenen Arbeitnehmer mit der auf die Betriebsveranstaltung entfallenden LSt zu belasten. Der Durchschnittssteuersatz von 25 % sei strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Belegschaft im Ganzen – unter Einbeziehung aller Arbeitnehmer mit unterschiedlichsten Lohngruppen – anfallen. Der besondere Pauschsteuersatz bi...

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