Leitsatz

Setzt ein Unternehmen ein eigenes Flugzeug für Flüge zu anderen Firmen und zu Messen ein, hat es keinen Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer für das in diesem Zusammenhang verwendete Mineralöl.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993, § 50 Abs. 1 MinöStV, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 Richtlinie 2003/96/EG

 

Sachverhalt

Ein Software-Unternehmen ist Eigentümerin eines Flugzeugs. Dieses wird vom Geschäftsführer sowohl für private Zwecke als auch für Flüge zu anderen Firmen und zu Messen, sowie für Wartungs- und Schulungsflüge eingesetzt. Über die Nutzung des Flugzeugs werden monatliche Aufzeichnungen geführt. Für eine bestimmte Menge von Litern Flugbenzin (AVGAS 100 LL), die in Deutschland auf Flügen für Zwecke des Unternehmens verbraucht worden ist, beantragte die Klägerin die Vergütung der Mineralölsteuer, was das HZA mit der Begründung ablehnte, die Klägerin betreibe kein Luftfahrtunternehmen (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 14.12.2008, 14 K 1873/06, Haufe-Index 2118887, ZFZ 2009, Beilage 2, 24).

 

Entscheidung

Die Klage musste auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung erfolglos bleiben.

 

Hinweis

Der EuGH hat mit Urteil vom 1.12.2011 (C‐79/10, Haufe-Index 2828722, BFH/NV 2012, 364) auf Vorabentscheidungsersuchen des BFH erkannt, dass eine Mineral- bzw. Energiesteuerbefreiung für Kerosin nach der Richtlinie nur solchen Unternehmen zu gewähren ist, die entgeltliche Beförderungsleistungen mit Flugzeugen erbringen. Wer selbst ein Flugzeug besitzt – sei es als Eigentümer mit oder ohne Treibstoff und mit oder ohne Flugpersonal gechartert (dazu sind jedoch beim BFH noch Verfahren anhängig) – gehört nicht zu dem Kreis der Begünstigten. Ob das Flugzeug zum Zeitvertreib oder sonstigen "privaten" Gründen oder für die Zwecke eines Unternehmens benutzt wird, ist nach der Richtlinie nicht entscheidend.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.2.2012 – VII R 9/09

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