Leitsatz

Wurde der Meisterbonus allein wegen des erfolgreichen Ablegens einer Prüfung ausbezahlt, besteht kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Meisterbonus und den im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung angefallenen Fortbildungskosten, so dass eine Kürzung der Fortbildungskosten um den Meisterbonus nicht in betracht kommt.

 

Sachverhalt

Streitig war, ob die dem Steuerpflichtigen entstandenen Fortbildungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit um einen ausbezahlten Meisterbonus in Höhe von 1.000 EUR zu kürzen waren. Während das Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten entsprechend kürzte, sah der Steuerpflichtige keinen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Fortbildungskosten und Meisterbonus, der eine Werbungskostenkürzung rechtfertigt.

 

Entscheidung

Auch das Finanzgericht ließ den ungekürzten Werbungskostenabzug zu. Gem. § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bei einem Meisterbonus handelt es sich jedoch nicht um steuerfreie, sondern um nicht steuerbare Einnahmen, so dass die sich aus § 3c EStG ergebende Abzugsbegrenzung nicht greift. Im Streitfall lag auch weder ein - steuerbares, aber steuerfreies - Stipendium i. S. d. § 3 Nr. 44 EStG noch eine steuerfreie Ausbildungsförderung i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG vor.

Außerdem bestand auch kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang (i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG) zwischen dem Meisterbonus und den vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Fortbildungskosten. Denn der Steuerpflichtige führte seine Fortbildung vorrangig deshalb durch, um bestimmte Fähigkeiten und Qualifikationen für seine Erwerbstätigkeit zu erlangen und nicht, um den Meisterbonus zu erhalten. Es bestand daher ein erwerbsbezogenes - vorrangiges - Veranlassungsverhältnis zwischen der Fortbildung und der Einkünfteerzielung, nicht jedoch zwischen Fortbildung und dem - nicht steuerbaren - Meisterbonus.

 

Hinweis

Siehe hierzu auch aktuell FG Köln v. 20.5.2016, 12 K 562/13 (Rev. eingelegt, Az beim BFH VI R 29/16), wonach Aufwendungen für ein im Ausland absolviertes Aufbaustudium zwar grundsätzlich als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können, sie jedoch um gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfreie Stipendiumsleistungen zu kürzen sind.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 30.05.2016, 15 K 474/16

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