Leitsatz

Eine Aufteilung nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG ist nur vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist; eine sittliche Unterhaltsverpflichtung reicht nicht aus. Der nichteheliche Lebensgefährte des Kindes ist einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten nicht entsprechend § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellt, wenn zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel nicht mit Rücksicht auf dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen gekürzt werden.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hat die von den Klägern geltend gemachten und an deren studierende Tochter erbrachten Unterhaltsleistungen nur zur Hälfte berücksichtigt, da die Tochter in Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten lebe. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, die Tochter und der jetzige Schwiegersohn hätten sich darauf verständigt, dass sie grundsätzlich beide zur Hälfte zu den Haushaltskosten beizutragen hätten. Dementsprechend habe die Tochter monatlich die Mietkosten überwiesen und ihr jetziger Mann sei für den anderen Teil der Haushaltskosten aufgekommen. Damit sei also niemand der beiden dem anderen gegenüber unterhaltsverpflichtet oder unterhaltsberechtigt gewesen. Der Sinn des § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG könne nur darin liegen, dass bei demjenigen, der Unterhaltsaufwendungen geltend mache, der betreffende Betrag steuermindernd im Bescheid berücksichtigt werde. In seinem Fall sei das der zulässige Höchstbetrag. Von anderer Seite habe seine Tochter keine Unterhaltszahlungen bekommen.

 

Entscheidung

Zu Recht hat das Finanzamt angenommen, dass der Lebensgefährte der Tochter Aufwendungen für die Tochter der Kläger getragen hat. Die Kläger haben dies zwar bestritten, konnten aber weder eine Vereinbarung über die Kostentragung in der Haushaltsgemeinschaft vorlegen noch eine Abrechnung hierüber. Daher ist davon auszugehen, dass das der Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende Gesamteinkommen den Beteiligten der Gemeinschaft gleichermaßen zur Verfügung stand. Da jedoch der Lebensgefährte der Tochter dieser vor der Eheschließung nicht zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet, und auch nicht einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten entsprechend § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellt war, ist eine Aufteilung nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG nicht vorzunehmen.

 

Hinweis

Die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz zu dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 43/17 geführt. Betroffene sollten daher gegen die ablehnenden Entscheidungen des Finanzamts unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 05.09.2017, 3 K 1098/16

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