Leitsatz

Führt die Anrechnung tatsächlich nicht festgesetzter und geleisteter Vorauszahlungen wie der LSt dazu, dass in der Anrechnungsverfügung eine Abschlusszahlung nicht oder in zu geringer Höhe ausgewiesen wird, so erlischt der festgesetzte Steueranspruch nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist (Anschluss an das Urteil des Senats vom 27.10.2009, VII R 51/08, BFH/NV 2010, 269, BStBl II 2010, 382).

 

Normenkette

§ 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2, § 228, § 229 Abs. 1 Satz 1, § 233a Abs. 5 Satz 1 AO, § 36 Abs. 4 EStG

 

Sachverhalt

In der zusammen mit dem ESt-Bescheid erlassenen Anrechnungsverfügung war aufgrund eines EDV-Fehlers die einbehaltene Lohnsteuer zu hoch angesetzt und dementsprechend eine hohe Erstattung ausgezahlt worden. Erst sechs Jahre später bemerkte das FA diesen Fehler, erließ eine geänderte Anrechnungsverfügung und forderte den zu Unrecht erstatteten Steuerbetrag zurück. Auf den hiergegen erhobenen Einspruch erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, in dem es die Rechtmäßigkeit seiner geänderten Anrechnungsverfügung und der Rückforderung feststellte.

 

Entscheidung

Der BFH hat den Abrechnungsbescheid aufgehoben. Die Rückforderung ist verjährt (Vorinstanz: FG des Saarlandes, Urteil vom 6.8.2010, 2 K 1207/10, Haufe-Index 2544464).

 

Hinweis

Festgesetzte Steuern unterliegen bekanntlich der fünfjährigen Zahlungsverjährung. Diese schließt es aus, nach Fristablauf noch etwas auf die festgesetzte Steuer anzurechnen (die Abschlusszahlung also zu verringern bzw. eine Erstattung vorzunehmen) oder umgekehrt eine in der ursprünglichen Anrechnungsverfügung vorgenommene Anrechnung von Vorauszahlungen, etwa von LSt, zulasten des Steuerpflichtigen zu korrigieren (also Steuerzahlungen nachzufordern bzw. geleistete Erstattungen zurückzufordern). Das gilt unabhängig davon, ob die Anrechnung auf einer fehlerhaften Berücksichtigung festgesetzter Vorauszahlungen beruhte oder auf dem Ansatz überhaupt nicht festgesetzter und geleisteter Zahlungen (wie im Streitfall).

Diese rechtliche Würdigung stützt der BFH im Wesentlichen auf Sinn und Zweck der Zahlungsverjährungsfrist und den lediglich deklaratorischen Charakter einer Anrechnungsverfügung. Ob der Rückforderungsanspruch ungeachtet dessen erst mit der Änderung der fehlerhaften Anrechnungsverfügung entsteht und i.S.d. § 229 AO fällig wird, hat die Entscheidung offengelassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.10.2011 – VII R 55/10

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