Leitsatz

Der Anspruch auf Investitionszulage entfällt, wenn der Investor die begünstigten Wirtschaftsgüter längerfristig einem Betrieb zur Nutzung überlässt, der zu einer von der Zulagenförderung ausgeschlossenen Branche gehört.

 

Normenkette

§ 2 Satz 1 Nr. 2 InZulG 1996 , § 3 Satz 3 InZulG 1996

 

Sachverhalt

Die Klägerin mit Sitz im Fördergebiet vermietet und wartet im Rahmen ihres zum verarbeitenden Gewerbe gehörenden Betriebs Geräte der Fördertechnik. Für das Streitjahr 1996 machte sie u.a. die auf 10 % erhöhte Investitionszulage für fünf im Streitjahr angeschaffte Gabelstapler geltend. Nach einer Investitionszulagen-Sonderprüfung setzte das FA die Investitionszulage ohne Berücksichtigung der fünf Gabelstapler fest. Es hatte festgestellt, dass diese länger als drei Monate an einen Getränkegroßhandel im Fördergebiet vermietet worden waren. Nach seiner Meinung war die Nutzungsüberlassung zulagenschädlich, weil der Nutzende als Handelsbetrieb nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 von der Zulagenberechtigung ausgeschlossen sei.

Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Zutreffend habe das FG die Verbleibensvoraussetzungen verneint. Die Überlassung der Wirtschaftsgüter an einen von der Zulagenberechtigung ausgeschlossenen Handelsbetrieb sei zulagenschädlich.

 

Hinweis

Handelsbetriebe sind seit dem InvZulG 1996 grundsätzlich nicht mehr zulagenberechtigt. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass dieser Wirtschaftszweig, sofern er die erforderlichen Investitionen nicht schon in den Vorjahren vorgenommen habe, diese aus eigener Wirtschaftskraft würde erbringen können.

Grundsätzlich müssen Wirtschaftsgüter nicht in einem Betrieb des Anspruchsberechtigten verbleiben. Sie können vielmehr auch Dritten überlassen werden. Handelt es sich nicht nur um eine kurzfristige Überlassung, von der bis zu drei Monaten auszugehen ist, muss allerdings der Nutzende die Fördervoraussetzungen ebenfalls erfüllen. Das bedeutet, dass der Vermieter nur dann Investitionszulage beanspruchen kann, wenn der Nutzungsberechtigte, hätte er anstelle des Vermieters investiert, ebenfalls anspruchsberechtigt gewesen wäre. Daher kann z.B. keine Zulage beansprucht werden, wenn der Nutzer von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer befreit ist.

Gleiches gilt, wenn der Mieter zu einem nach § 3 Satz 3 InvZulG von der Förderung ausgeschlossenen Wirtschaftszweig gehört. Danach sind Investitionen in Betriebsstätten des Handels – außer solche im innerstädtischen Bereich – von der Berechtigung ausgeschlossen. Wirtschaftsgüter, die an einen Handelsbetrieb zur Nutzung überlassen werden, sind daher nicht gefördert.

Diese Branchen haben sich nach Ansicht des Gesetzgebers günstig entwickelt und bedürfen deshalb keiner Förderung mehr. Diesem Zweck widerspräche es, wenn die Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Wirtschaftszweige unschädlich wäre. Denn andernfalls könnte die Zulage durch (teilweise) Weitergabe mittelbar der Branche zugute kommen, die nach dem Willen des Gesetzes nicht begünstigt sein sollte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.2.2004, III R 14/02

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