Leitsatz

Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG ist, auch wenn in Folge davon die originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet wird, dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, § 5 GewStG, § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG hatte ihren operativen Geschäftsbereich an eine GmbH verkauft und dadurch einen Gewinn von gut 8 Mio. DM erzielt. Zurück behielt die KG nur das bisherige Betriebsgrundstück, das anschließend an die GmbH vermietet wurde.

Das FA berücksichtigte den Gewinn aus der Veräußerung bei der Festsetzung des GewSt-Messbetrags. Hiergegen setzte sich die KG erfolglos zur Wehr (Schleswig-Holsteinisches FG vom 28.03.2006, 5 K 216/03, Haufe-Index 1799415, EFG 2007, 1799).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der KG mit der Begründung zurück, dass der Gewinn aus der Veräußerung des gewerblichen Geschäftsbereichs trotz gleichzeitigen Übergangs zur Vermögensverwaltung bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft dann der GewSt unterliege, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten und vermietet werde.

 

Hinweis

1. Weil nach ständiger Rechtsprechung der GewSt nur der "lebende" Betrieb unterliegen soll, wird der Gewinn aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht der GewSt unterworfen. Häufig deckt sich ein solcher Gewinn mit einem einkommensteuerlich tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn. Dies ist aber wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen nicht zwingend.

2. Im Urteilsfall unterlag der Gewinn der GewSt, weil nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des bisherigen Gewerbebetriebs veräußert oder entnommen worden waren. Das Grundstück wurde zurückbehalten und weiter zur Einkunftserzielung genutzt. Der BFH hält es für unbeachtlich, dass die neue Tätigkeit nicht mehr originär gewerblich ist und nur wegen der gewerblichen Prägung zu gewerblichen Einkünften führt.

Allerdings hätte eine volle Einstellung des bisherigen Betriebs und eine Neueröffnung eines anderen Betriebs zur Folge gehabt, dass der bei der Einstellung des alten Betriebs entstandene Gewinn nicht der GewSt unterlegen hätte. Hier hatte die KG aber die neue Tätigkeit unter Einsatz einer schon bisher wesentlichen Betriebsgrundlage entfaltet.

Besser wäre es aus gewerbesteuerlicher Sicht wohl gewesen, das Grundstück von einer neuen gewerblich geprägten Personengesellschaft vermieten zu lassen. Die stillen Reserven im Grundstück wären bei Beachtung des § 6 Abs. 5 EStG nicht aufzudecken gewesen. Den Kosten dieser Gestaltung hätte eine erhebliche Ersparnis bei der GewSt gegenübergestanden. Die einkommensteuerliche Tarifbegünstigung wäre in beiden Fällen mangels Aufdeckung aller stillen Reserven nicht gewährt worden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.03.2010 – IV R 41/07

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