Leitsatz

Wird ein Betrieb als begünstigtes Vermögen innerhalb der Behaltensfrist veräußert entfällt die Steuerbegünstigten nach §§ 13a und 13b ErbStG

 

Sachverhalt

Vier Kinder beerbten ihren verstorbenen Vater. Der Nachlass umfasste u.a. die M-GbR, zu deren Vermögen Anteile an der Y-GmbH gehörten. Bei der Steuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt für dieses Betriebsvermögen eine Steuerverschonung und einen Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG. 3 Jahre nach dem Erbfall hat sich die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und das Betriebsvermögen auf zwei der Geschwister übertragen. Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerfestsetzung. Es ging von einer schädlichen Veräußerung aus, die vor Ablauf der 5 Jahresfrist erfolgte und versagte deshalb rückwirkend die Steuerbefreiung. Die Klägerin ging hingegen von einer Realteilung aus und erhob nach erfolglosem Einspruch die Klage.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht teilt die Rechtsauffassung des Finanzamts und hat die Klage als nicht begründet abgewiesen. Die Steuervergünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG können nicht voll in Anspruch genommen werden, da das begünstigte Vermögen innerhalb der 5-Jahresfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG veräußert und nicht reinvestiert wurde. Denn mit dem Vertrag über die Erbauseinandersetzung hat die Klägerin das begünstigungsfähige Vermögen schädlich verwendet, indem sie ihre Berechtigung an der M-GbR - und damit auch den in deren Betriebsvermögen befindlichen Anteil an der Y-GmbH - auf ihre Geschwister übertragen hat.

Die Übertragung ist zudem entgeltlich erfolgt, da der Klägerin einen Teil einer Forderung aus dem Betriebsvermögen zugewiesen worden ist. Diese Übertragung ist weder aufgrund einer Verfügung des Erblassers noch im Rahmen einer (freien) Teilung des Nachlasses erfolgt. Dabei ist es auch unerheblich, ob das begünstigungsfähige Vermögen in einem Gewerbebetrieb besteht oder (wie im Urteilsfall) in einer gesamthänderischen Mitberechtigung im Rahmen einer GbR an einem GmbH-Anteil.

Die in der Klage angeführte unschädliche Realteilung konnte das Finanzgericht nicht erkennen, da ein Mitunternehmeranteil bei gleichzeitiger Fortführung des Betriebs durch die verbleibenden Gesellschafter veräußert wurde. Maßgebend war, dass die Klägerin hierfür ausschließlich liquide Mittel zugewiesen bekam; ihr verblieb kein Betriebsvermögen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ob die Klägerin den Weg zum Bundesfinanzhof auch gehen wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2017, 11 K 3976/13

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