Leitsatz

1. Die Gewährung einer Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die für chemische Reduktionsverfahren verwendet werden, setzt voraus, dass die in solchen Verfahren eingesetzten Energieerzeugnisse noch einem anderen Verwendungszweck als ausschließlich der Erzeugung von Wärme durch Verheizen dienen.

2. Ein Unternehmen, das lediglich keramische Pulver als Vorprodukte zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen herstellt, ohne die erzeugten Vorprodukte selbst zu keramischen Endprodukten weiterzuverarbeiten, kann eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG nicht beanspruchen.

 

Normenkette

§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, c EnergieStG, § 95 EnergieStV, Art. 2 Abs. 4 EG-RL 96/2003

 

Sachverhalt

Ein Unternehmen stellt unter Verwendung von Energieerzeugnissen (Erdgas und Strom) u.a. keramische Pulver her, die als Vorprodukte für die Herstellung der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des EnergieStG aufgeführten Produkte verwendet werden. Die von ihr beantragte Steuerentlastung gewährte das HZA nicht, weil die Vorprodukte nicht in dem Unternehmen zu keramischen Erzeugnissen weiterverarbeitet, sondern an andere Betriebe geliefert würden, in denen die betreffenden Erzeugnisse hergestellt werden.

 

Entscheidung

Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG bestätigt (FG Hamburg, Urteil vom 17.09.2009, 4 K 60/08, Haufe-Index 2265591). Für in dem nämlichen Betrieb nicht weiterverwendete keramische Pulver ist eine Steuerentlastung in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehen.

 

Hinweis

§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG sieht eine Steuerentlastung auf Antrag für versteuerte Energieerzeugnisse vor, die von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes "für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte verwendet worden sind". Diesen Satz wird man sicher beim ersten Lesen kaum verstehen, soweit es um die Energieverwendung für Vorprodukte geht; betrachtet man ihn aber in Ruhe und mit wachem Sprachgefühl wird klar, dass die bloße Herstellung von Vorprodukten nicht begünstigt ist (sondern dass im letzten Satzteil lediglich klargestellt wird, dass die Bearbeitungsprozesse Brennen etc. auch bei der Herstellung der – später in dem Betrieb weiterverarbeiteten – Vorprodukte angewandt werden dürfen).

Dieses Auslegungsergebnis stimmt überdies mit Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 5. Anstrich RL 2003/96/EG überein, den jene Vorschrift in nationales Recht umsetzen will. Zudem hat der Gesetzgeber überhaupt kein Verfahren geregelt, in dem die Weiterverwendung jener Vorprodukte für die Herstellung von Keramik zollbehördlich kontrolliert werden könnte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.10.2010 – VII R 50/09

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