Leitsatz

Verlegen die beiderseits berufstätigen Eltern zusammen mit den gemeinsamen Kindern ihren Lebensmittelpunkt an den neuen Beschäftigungsort bzw. in dessen Nähe, ist eine doppelte Haushaltsführung auch dann nicht anzunehmen, wenn die frühere, weit entfernte Familienwohnung beibehalten und in regelmäßigen Abständen aufgesucht wird.

 

Sachverhalt

Ein Freiberufler hatte wegen ungünstiger Berufschancen an dem bisherigen Wohnort eine Praxis in München erworben, in der auch seine Ehefrau beschäftigt war. In der Nähe der Praxis mietete er für seine Familie eine 4-Zimmer-Wohnung von 130 qm. Sein Einfamilienhaus an dem bisherigen Wohnort mit einer Wohnfläche von 192 qm suchte er alle 14 Tage auf. Er beantragte, Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgaben seiner Praxis anzuerkennen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sah, wie schon das Finanzamt, die Voraussetzungen einer steuerlich anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung nicht als erfüllt an. Eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne sei nicht mehr gegeben, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlegt (BFH, Urteil v. 8.10.2014, VI R 16/14, BStBl 2015 II S. 511). Würden zwei vollwertige Wohnungen genutzt, bestimme sich der Lebensmittelpunkt nach den Maßstäben der Dauer der Aufenthalte, der Entfernung zum Arbeitsplatz und den engeren persönlichen Beziehungen. Im Urteilsfall sah das Finanzgericht die Dauer der Aufenthalte als den entscheidenden Gesichtspunkt an, weil die gesamte Familie ihren Wohnsitz verlegt hatte.

 

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (Urteil v. 16.1.2013, VI R 46/12, BStBl 2013 II S. 627) ist eine Wohnung nicht als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn sie nur für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte genutzt wird. Diese Maßstäbe müssen auch Geltung beanspruchen, wenn ein als Ferienwohnung genutztes Einfamilienhaus früher den Lebensmittelpunkt dargestellt hatte. In Grenzfällen sollten die Steuerpflichtigen bei der Entscheidung über den Erwerb bzw. das Anmieten bzw. das Beibehalten einer Ferienwohnung einkalkulieren, ob realistische Aussichten für eine steuerliche Anerkennung als doppelte Haushaltsführung gegeben sind.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 23.09.2016, 1 K 1125/13

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