Leitsatz

Der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG sind nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen und fließen damit nicht in die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ein. Steuerermäßigungen nach § 35a EStG können insoweit nicht berücksichtigt werden, als sich im Übrigen kein positives zu versteuerndes Einkommen ergibt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erzielte im Streitjahr insgesamt negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung. Sie erzielte darüber hinaus diesen Verlust weit übersteigende Einkünfte aus Kapitalvermögen einschließlich Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien. Im Streitjahr entstanden ihr Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt, für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, die insgesamt zu einem Ermäßigungsbetrag von 5.200 EUR hätten führen können. Diesen versagte das Finanzamt jedoch trotz eines Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG, weil die Besteuerung mit dem allgemeinen Steuertarif gegenüber dem gesonderten Steuertarif nicht günstiger sei und sich im Übrigen keine tarifliche Einkommensteuer ergäbe, bei der eine Steuerermäßigung zu berücksichtigen sei.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer im Streitfall ausgeschlossen, weil eine positive tarifliche Einkommensteuer i. S. d. § 2 Abs. 6 EStG nicht vorliege. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, würden nach § 2 Abs. 5b EStG vollständig von den anderen Einkünften getrennt. Die Einkommensteuer sei nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Steuerabzug abgegolten. Die Kapitalertragsteuer wirke nur abgeltend, wenn die in dieser Art besteuerten Einkünfte von der üblichen Einkünfteermittlung ausgenommen bleiben. Diese Kapitalerträge seien deshalb in die Ausgangsbegriffe des § 2 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen.

Im Streitfall führte der Antrag auf Günstigerprüfung nicht zu dem Ergebnis, dass eine Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif günstiger gewesen wäre. Folglich gehöre auch die nach dem gesonderten Steuertarif berechnete Einkommensteuer nicht zur tariflichen Einkommensteuer i. S. d. § 2 Abs. 5 EStG. Da nur die um sonstige Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer aber nach § 35a EStG ermäßigt werden kann, ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in die von der Ermittlung der Einkünfte i. S. d. § 2 EStG getrennte Schedule der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Abgeltungssteuer.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 23.11.2017, 6 K 106/16

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