Leitsatz

Der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird.

 

Normenkette

§ 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger wohnen in einem Eigenheim in der L-Straße. Das Abwasser wurde seit 1993 über eine Sickergrube auf dem Grundstück entsorgt. Im Jahr 2011 schloss der zuständige Abwasserzweckverband (AZV) das Grundstück der Kläger an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage). Hierzu musste im Bereich der L-Straße der bestehende öffentliche Mischwasserkanal erneuert, eine Mischwasserleitung neu verlegt sowie der sanierte Kanal und die neu verlegte Wasserleitung miteinander verbunden werden.

Mit Rechnung vom August 2012 stellte der AZV den Klägern für die Herstellung der Mischwasserleitung einen als Baukostenzuschuss bezeichneten Betrag i.H.v. 3.896,60 EUR in Rechnung, den die Kläger durch Banküberweisung beglichen und in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2012) als Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG geltend machten.

Das FA setzte die Einkommensteuer 2012 ohne Berücksichtigung dieser Aufwendungen fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Der im Anschluss erhobenen Klage, mit der die Kläger nunmehr die Berücksichtigung eines Betrags i.H.v. 2.338 EUR (geschätzter Lohnkostenanteil) begehrten, gab das FG statt (Sächsisches FG, Urteil vom 12.11.2015, 8 K 194/15, Haufe-Index 9849507, EFG 2016, 1952).

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hob der BFH das angefochtene Urteil aus den in den Praxis-Hinweisen ausgeführten Gründen auf und wies die Klage ab.

 

Hinweis

1. Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs‐, Erhaltungs‐ und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 EUR. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.

2. Da nach allgemeiner Meinung nicht erforderlich ist, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist, kann auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12, BFH/NV 2014, 1148, BFH/PR 2014, 308).

3. Allerdings muss die Handwerkerleistung "in" einem in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Hierzu ist eine räumlich-funktionale Betrachtung anzustellen (BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12, a.a.O.; BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12, BFH/NV 2014, 1147, BFH/PR 2014, 307; BFH, Urteil vom 3.9.2015, VI R 18/14, BFH/NV 2016, 458, BFH/PR 2016, 104; BFH, Beschluss vom 25.9.2017, VI B 25/17, BFH/NV 2018, 39).

4. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S.d. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStGnicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12, a.a.O.). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

5. Danach ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, der für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung erhobene Baukostenzuschuss sei nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStGbegünstigt.

a) Zwar wird der Baukostenzuschuss vorliegend beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben; der Sache nach betrifft er jedoch die teilweise Abdeckung der notwendigen Kosten für die Herstellung bzw. Veränderung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage, an die das Grundstück angeschlossen wird, d.h. das öffentliche Sammelnetz.

b) Damit unterscheidet sich der Baukostenzuschuss von den Kosten für den eigentlichen Grundstücksanschluss (= die Verbindung des öffentlichen Sammelnetzes mit der Grundstücksentwässerungsan­lage, beginnend an der Abzweigstelle von der jeweiligen Sammelleitung und endend mit dem Grundstücksanschlussschacht an der Grundstücksgrenze des Anschlussgrundstücks). Dementsprechend hat sich das FG zu Unrecht auf die Se­natsrechtsprechung berufen, nach der die Aufwendungen für den Hausanschluss i.S.d. Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers als steuerbegünstige Handwerkerleistung begünstigt ist (BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12, a.a.O.; BMF vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Anlage 1 "Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze").

c) Anders als der Haus- oder Grundstücksanschluss ist das öffentliche Wasser-Verteilungs- oder Sammelnetz nicht mehr zum Haushalt i.S.d. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG zu zählen. Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktional...

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