Kommentar

Ein Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinn wird einkommensteuerrechtlich tariflich begünstigt ( § 16 EStG , § 34 EStG ) und unterliegt nicht der Gewerbeertragsteuer ( Gewerbeertrag ).

Veräußert ein gewerblicher Grundstückshändler seinen gesamten Grundstücksbestand ( Umlaufvermögen ) an einen oder zwei Erwerber, erzielt er einen laufenden Gewinn und nicht einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ( Veräußerungsgewinn ).

Die Begünstigung beschränkt sich auf das etwaige Anlagevermögen .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.01.1995, X R 76-77/92

Anmerkung:

Die Entscheidung schließt an das BFH, Urteil v. 9. 9. 1993, IV R 30/92 (BStBl 1994 II S. 105) an. Der IV. Senat hatte es noch für möglich gehalten, daß bei der Veräußerung auf „gleicher Handelsstufe” die Begünstigung auch auf das Umlaufvermögen erstreckt werden könnte. Diese Ausflucht hat nunmehr der X. Senat verbaut: „Der gewerbliche Grundstückshandel kennt keine Handelsstufen und Abnehmer unterschiedlicher Qualität”. Im Hintergrund dieser restriktiven Rechtsprechung steht die Überlegung, daß es den Grundstückshändlern – den Gewerbetreibenden mit einem umfangreichen, dabei wertvollen und begehrten Umlaufvermögen – unmöglich gemacht werden soll, von Zeit zu Zeit die stillen Reserven nur mit dem halben Einkommensteuersatz aufzudecken und der Gewerbesteuer gänzlich zu entziehen.

gewerblicher Grundstückshandel

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