Leitsatz
Nehmen Angestellte des öffentlichen Dienstes zwecks Kinderbetreuung unbezahlten Sonderurlaub nach § 28 TVöD, haben sie während dieser Zeit keinen Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage.
Sachverhalt
Eine Angestellte des öffentlichen Dienstes war in einem Klinikum angestellt, ihr Ehemann ging als Rechtsanwalt einer selbstständigen Tätigkeit nach. Im Streitjahr 2015 war die Frau ganzjährig beurlaubt, um ihre Söhne zu betreuen (unbezahlter Sonderurlaub nach § 28 TVöD). Fraglich war, ob ihr für dieses Jahr eine Altersvorsorgezulage zusteht.
Entscheidung
Das Finanzgericht urteilte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Altersvorsorgezulage hat, da sie weder unmittelbar noch mittelbar zulageberechtigt war.
Eine unmittelbare Zulageberechtigung schied aus, weil die Klägerin weder in einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert noch diesem Personenkreis gleichgestellt war. Ferner lagen auch keine Kindererziehungszeiten i. S. d. § 56 SGB VI vor.
Darüber hinaus kam auch keine Berücksichtigung über § 10a Abs. 1 S. 3 EStG in Betracht, wonach unter anderem Personen mit Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 6 SGB VI) begünstigt sein können.
Nach Gerichtsmeinung rechtfertigt allein der besondere grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie nicht die Gewährung der Altersvorsorgezulage, weshalb auch die Versagung dieser Subvention nicht zu einer (unzulässigen) Diskriminierung führt.
Hinweis
Das Finanzgericht wies weiter darauf hin, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, Selbstständige (wie vorliegend den Ehemann) aus dem Kreis der Zulageberechtigten auszuschließen. Das letzte Wort liegt nun beim Bundesfinanzhof (Rev. eingelegt, Az beim BFH X R 37/17).
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