Leitsatz

Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn ein ausschließlich betrieblicher oder beruflicher Anlass vorliegt. Bei privater Mitveranlassung entfällt die steuerliche Abzugsfähigkeit. Eine Aufteilung der Kosten kommt nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer Sozietät und beantragte den Sonderbetriebsausgabenabzug für Aufwendungen anlässlich seines 35-jährigen Firmenjubiläums. Ein paar Tage zuvor hatte er seinen 60. Geburtstag gefeiert und einen Teil der Privatgäste auch zur Jubiläumsfeier eingeladen. Nach der vorgelegten Teilnehmerliste waren 73,1% der Gäste Mandanten und andere Geschäftsfreunde (Praxisgäste), während 26,9% Privatgäste waren. Das Finanzamt lehnte den Sonderbetriebsausgabenabzug jedoch ab, weil der zeitliche Zusammenhang zwischen der Geburtstagsfeier und der Jubiläumsfeier für eine private Mitveranlassung der Jubiläumsfeier spreche. Eine Kostenaufteilung nach Köpfen könne nicht erfolgen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger den Betriebsausgabenabzug bezüglich der auf die Praxisgäste entfallenden Aufwendungen.

 

Entscheidung

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts und lehnte den Abzug der Aufwendungen in voller Höhe ab. Der Senat stellte fest, dass die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen in erster Linie vom geschäftlichen oder beruflichen Anlass abhängt. Weitere Beurteilungskriterien sind die Person des Gastgebers, die Person, die die Gästeliste festlegt, der Personenkreis der Gäste (Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, Presse, Freunde und Bekannte) sowie der Veranstaltungsort. Die Kosten für eine Geburtstagsfeier sind der privaten Sphäre zuzurechnen und daher steuerlich nicht abzugsfähig. Bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einer Betriebsfeier und dem runden Geburtstag des Firmeninhabers ist anzunehmen, dass die Betriebsfeier durch den Geburtstag und damit privat veranlasst ist. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Jubiläumsfeier sowohl privat als auch geschäftlich veranlasst waren. Eine Kostenaufteilung kommt nicht in Betracht, so dass alle Kosten dem Abzugsverbot unterliegen.

 

Hinweis

Da die Kosten für eine Betriebsfeier nur bei ausschließlicher Veranlassung durch die Erwerbstätigkeit abzugsfähig sind, sollte bei der Planung einer solchen Feier darauf geachtet werden, dass weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Ereignis besteht, das der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2008, 2 K 2606/06

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