Leitsatz

Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt.

 

Normenkette

§ 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 53 Abs. 1 und 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 174 ZPO

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb den An- und Verkauf von Edelmetallen. Sie wurde von X mehrfach mit Edelmetallen beliefert. Die Lieferungen wurden durch die Klägerin mittels Gutschrift abgerechnet. Grundlage dafür war eine Gutschriftenvereinbarung, in der beide Seiten "bis auf Widerruf" festgelegt hatten, dass die Abrechnungen durch die Klägerin mittels Gutschrift erfolgen sollten, wobei der gesetzliche Mehrwertsteuerbetrag gesondert auszuweisen war.

Nach der letzten Lieferung teilte X der Klägerin (und dem FA) schriftlich mit, dass er allen Gutschriften widerspreche.

Das FA berichtigte daraufhin den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug.

Einspruch und Klage blieben erfolglos (Thüringer FG, Urteil vom 25.5.2011, 1 K 1006/09, Haufe-Index 2812417, EFG 2012, 375).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG stelle dem Wortlaut nach allein auf die Tatsache des Widerspruchs im Sinne einer wirksamen Willenserklärung ab und nicht darauf, ob die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspreche und ob sie die Umsatzsteuer zutreffend ausweise. Eine Beschränkung des Widerspruchsrechts für solche Fälle bedürfte der gesetzlichen Regelung.

Es sei Sache der am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer, sich über die Frage der Richtigkeit der Gutschrift auseinanderzusetzen und ggf. eine neue Abrechnung, sei es durch Gutschrift oder Rechnung, herbeizuführen.

Aus einer Gutschrift, die ihre Wirkung als Rechnung verloren habe, könne kein Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abgeleitet werden.

 

Hinweis

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug u.a. voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

Die Rechnung kann nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG für eine Lieferung oder sonstige Leistung auch von einem Leistungsempfänger, der Unternehmer oder eine nicht unternehmerische juristische Person ist, im sog. Gutschriftverfahren ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.1.2013 – XI R 25/11

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