Leitsatz

Die Veräußerung von Anteilen durch Kommanditisten einer KG eröffnet der KG keinen Vorsteuerabzug aus damit verbundenen Beratungskosten. Die Leistung wird nicht für die KG bezogen, selbst wenn durch den Verkauf mittelbar die weitere Finanzierung der KG sichergestellt werden soll.

 

Sachverhalt

An einer KG, die ein Hotel unterhielt und durch einen Anbau erweitern wollte, waren 2 Kommanditisten beteiligt, die neben der Beteiligung auch Darlehen gegeben hatten und persönlich gegenüber Kreditinstituten hafteten. Um die weitere Finanzierung sicherzustellen, verkauften die Kommanditisten (teilweise) ihre Anteile an ein Baukonsortium, das auch für eine Haftungsfreistellung der Kommanditisten sorgte. Aus einer Due-Diligence-Prüfung und aus Notarkosten, die gegenüber der KG berechnet wurden, hatte die KG den Vorsteuerabzug vorgenommen. Die Finanzverwaltung verwehrte den Vorsteuerabzug, da die Leistungen nicht für das Unternehmen der KG bezogen sein sollten. Die Klage der KG richtete sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück, da die Leistungen nicht an die KG ausgeführt wurden. Ein Vorsteuerabzug kann sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur dann ergeben, wenn die Leistung für das Unternehmen der Klägerin bezogen worden ist. Dies setzt voraus, dass die Eingangsleistung mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin direkt und unmittelbar zusammenhängt. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind.

Ein solcher direkter oder indirekter Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der KG wurde vom Gericht verneint. Bei objektiver Betrachtung ist die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen Sache der Gesellschafter. Selbst wenn durch den Anteilsverkauf die weitere Finanzierung der Erweiterung sichergestellt werden sollte, hatten die Kommanditisten ein eigenes Interesse an dem Anteilsverkauf, um die der KG gewährten Darlehen zurückzuerlangen und um von der persönlichen Haftung gegenüber den Kreditinstituten freigestellt zu werden. Der Zweck, die Finanzierung der Klägerin sicherzustellen, wurde deshalb nur mittelbar verfolgt, was sich schon daraus ergibt, dass die Klägerin nicht Beteiligte des Anteilsübertragungsvertrags war. Die nur mittelbar verfolgten Zwecke sind für die Frage, ob Vorsteuer abzugsfähig ist, unbeachtlich (BFH, Urteil v. 27.1.2011, V R 38/09, BFH/NV 2011 S. 727).

 

Hinweis

Die Leistungen waren zwar der KG berechnet worden, sie waren aber nicht gegenüber der KG ausgeführt worden. Mangels Leistungsbezug ergab sich kein Vorsteuerabzug. Selbst wenn die Leistung auch gegenüber der KG ausgeführt worden wäre, hätte sich ein Vorsteuerabzug dann nicht ergeben, wenn die Leistung für den privaten Bereich der Gesellschafter bestimmt gewesen wäre (BFH, Urteil v. 9.12.2010, V R 17/10, BFH/NV 2011 S. 717).

Da der vorliegende Sachverhalt nicht vollständig mit dem Urteil des BFH v. 27.1.2011 (V R 38/09, BFH/NV 2011 S. 727) übereinstimmt, hat das FG die Revision zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2011, 7 K 7313/10

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