Leitsatz

Die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft fallen auch dann nicht rückwirkend weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb mehrere Umwandlungsvorgänge i.S.d. § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UmwStG stattfinden.

 

Normenkette

§ 13a ErbStG vor 2009, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 UmwStG a.F.

 

Sachverhalt

Der Kläger erhielt von seiner Mutter (M) durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15.12.1999 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge deren Beteiligungen an der KG 1, an drei weiteren KGs (KG 2, KG 3 und KG 4) und an zwei GmbHs (GmbH 1 und GmbH 2) übertragen.

Durch notarielle Urkunden vom 17. und 18.12.1999 wurden die KG 1 in eine GmbH (GmbH 3) umgewandelt, die KG 2, KG 3 und KG 4 sowie die GmbH 1 und GmbH 2 auf die GmbH 3 verschmolzen und die GmbH 3 in eine AG (AG 1) umgewandelt. Im Jahr 2001 wurde die Mehrheit der AG-1-Aktien einschließlich der Aktien des Klägers im Rahmen eines Anteilstauschs in die AG 2 gegen Gewährung neuer Anteile an der AG 2 eingebracht.

Das FA setzte die Schenkungsteuer zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) auf 0 DM fest. Es berücksichtigte dabei in Unkenntnis der Umwandlungsvorgänge der Erklärung der M entsprechend für den Erwerb der KG-Anteile den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG.

Nachdem das FA Kenntnis von den Umwandlungsvorgängen erlangt hatte, berücksichtigte es den Freibetrag nicht mehr und setzte demgemäß die Schenkungsteuer auf 34 804 DM (17 795 EUR) fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG (FG Münster vom 08.07.2009, 3 K 754/07 Erb, Haufe-Index 2263689, EFG 2010, 338) vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags seien jedenfalls aufgrund des Anteilstauschs gem. § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG rückwirkend weggefallen.

 

Entscheidung

Das sah der BFH anders und hob auf die Revision des Klägers die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid auf, weil aus seiner Sicht die Umwandlungsmaßnahmen nicht zum rückwirkenden Wegfall des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG geführt hatten.

 

Hinweis

1. Aus § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG ergibt sich zunächst schon mittelbar, dass die dort explizit genannten Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UmwStGals solche keine zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG führenden Veräußerungen darstellen, weil sie nämlich die Bindung des begünstigt erworbenen Vermögens im Unternehmen unberührt lassen. Insoweit hat sich der Gesetzgeber von den Vorgaben leiten lassen, die das BVerfG im Beschluss vom 22.06.1995 (2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165) zur Erbschaftsteuer aufgestellt hat und wonach er verpflichtet ist, bei der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen die durch Gemeinwohlbindungen und -verpflichtungen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Betriebe zu berücksichtigen und die Belastung so zu bemessen, dass die Fortführung des Betriebs steuerlich nicht gefährdet wird.

2. Der BFH stellt jetzt klar, dass die vorgenannten Grundsätze auch gelten, wenn innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren nach dem begünstigten Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft mehrere der in § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG i.V.m. § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UmwStG genannten Vorgänge aufeinander folgen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der in § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen, die verhindern sollen, dass das mittel- oder langfristig im Betrieb gebundene Betriebsvermögen nicht kurzfristig für Erbschaftsteuerzahlungen aufgebracht werden muss, sondern für notwendige Investitionen und den Erhalt von Arbeitsplätzen innerhalb des Betriebsvermögens oder der Kapitalgesellschaft genutzt werden kann. Dieser Zweck rechtfertigt es zwar, den Freibetrag und den Bewertungsabschlag rückwirkend entfallen zu lassen, wenn der Erwerber das begünstigte Betriebsvermögen oder wesentliche Teile davon oder die Gesellschaftsbeteiligung innerhalb einer Frist von fünf Jahren veräußert bzw. über das begünstigte Vermögen verfügt. Eine derartige missbräuchliche Gestaltung ist bei einem Aufeinanderfolgen mehrerer der in § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG i.V.m. § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UmwStG genannten Vorgänge aber gerade nicht gegeben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.02.2011 – II R 60/09

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