Leitsatz

Ein Pflegekindschaftsverhältnis i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen ist; lebt das Kind in einem eigenen Haushalt, liegen die Voraussetzungen zur Berücksichtigung als Pflegekind nicht (mehr) vor.

 

Sachverhalt

Das Pflegekind befand sich zunächst in Dauerpflege bei der Klägerin und deren Ehemann und wohnt jetzt in einer eigenen Wohnung. Die Familienkasse hat die Bewilligung von Kindergeld ab dem Monat Oktober 2014 gegenüber der Klägerin abgelehnt, da ein Kind nur dann als Pflegekind berücksichtigt werden könne, wenn es in den Haushalt aufgenommen worden sei. Diese Voraussetzung sei seit dem Auszug aus der Wohnung der Klägerin nicht mehr erfüllt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Begriff der Haushaltsaufnahme sei nicht so zu verstehen, dass sich das Pflegekind durchgängig im Haushalt der Pflegeperson aufhalten müsse. Eine räumliche Trennung sei unschädlich, wenn die auswärtige Unterbringung vorübergehender Natur sei, und wie im Streitfall an den Wochenenden durch Besuch bei der Klägerin persönlicher Kontakt bestehe. Allein der Umzug in eine eigene Wohnung zu Ausbildungszwecken oder wie hier aus pädagogischen Gründen lasse nicht den Schluss zu, dass die Haushaltsaufnahme beendet sei.

 

Entscheidung

Im Streitfall steht nach Auffassung des Finanzgerichts fest, dass die Haushaltsgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Pflegekind beendet wurde und die Aufenthalte in der Wohnung der Klägerin nur noch Besuchscharakter hatten. Der Aufenthalt des Pflegekindes in der eigenen Wohnung ist nicht vergleichbar mit dem Fall, dass sich ein volljähriges Kind auswärts zu Studienzwecken aufhält. Die Klägerin hat vorgetragen, es sei zu körperlichen Übergriffen auf sie gekommen. Diese besonderen Umstände, die zum Auszug des Pflegekindes geführt haben, lassen darauf schließen, dass das Wohnen in einer eigenen Wohnung nicht als nur vorübergehend gedacht war.

 

Hinweis

Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG unklar ist, ob das Gesetz die Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt des Steuerpflichtigen verlangt und, wenn dies der Fall sein soll, ob die Haushaltsaufnahme fortbestehen muss. In dem Verfahren XI R 1/16 muss nun der BFH entscheiden. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene gegen die Ablehnung des Kindergeldes unter Hinweis auf das vorstehende Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 25.11.2015, 14 K 1304/15

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