Leitsatz

Gliedert das klagende Unternehmen während des Klageverfahrens einen Unternehmensbereich auf einen anderen Rechtsträger aus, so ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers, so dass kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintritt (Anschluss an das BFH-Urteil vom 7.8.2002, I R 99/00, BStBl II 2003, 835).

 

Normenkette

§ 67 FGO

 

Sachverhalt

Die X-AG, die wegen Investitionszulage Klage erhoben hatte, gliederte während des Klageverfahrens den Unternehmensbereich, für den die begünstigten Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren, auf eine KG aus. Das FG sah aufgrund einer subjektiven Klageänderung die KG als Klägerin an und entschied in der Sache.

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Wegen Fehlens einer Gesamtrechtsnachfolge und damit der Voraussetzung für einen Wechsel auf der Klägerseite ist die X-AG weiterhin Klägerin geblieben. Das FG hat den Fall erneut unter Beteiligung der X-AG zu entscheiden.

 

Hinweis

Bei einer Unternehmensumwandlung durch Spaltung wird das Vermögen einer Gesellschaft (Ursprungsgesellschaft) gegen Gewährung einer Beteiligung aufgeteilt (§ 123 UmwG). Im Fall der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG überträgt der ausgliedernde Rechtsträger, der bestehen bleibt, einen oder mehrere Teile seines Vermögens als Gesamtheit auf eine oder mehrere Nachfolgegesellschaften gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.

Wie bei den anderen Arten der Unternehmensspaltung (Aufspaltung und Abspaltung, § 123 Abs. 1, 2 UmwG) sind auch bei der Ausgliederung zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Die Ausgliederung zur Aufnahme auf andere bestehende Rechtsträger (Ausgliederung durch Aufnahme,§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) und die Ausgliederung zur Neugründung auf andere dadurch gegründete neue Rechtsträger (Ausgliederung durch Neugründung,§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG). Die Anteile an den Nachfolgegesellschaften fallen bei der Ausgliederung nicht in das Vermögen der Anteilsinhaber des ausgliedernden Unternehmens, sondern bleiben im Vermögen der Ursprungsgesellschaft, so dass ein Mutter-Tochter-Verhältnis entsteht.

Im Schrifttum wird die Ausgliederung als partielle Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet. Diese Bezeichnung darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers handelt, sondern lediglich um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt einer Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen einschließlich der Verbindlichkeiten in einem Akt zu übertragen.

Daraus folgt, dass bei einer Ausgliederung der übertragende – und nach wie vor fortbestehende – Rechtsträger Beteiligter des Steuerschuldverhältnisses bleibt und auch in einem laufenden Steuerprozess auf der Aktiv- wie auf der Passivseite Partei ist. Das Prozessrechtsverhältnis geht nicht auf den neuen Unternehmensträger über. Es liegt kein Fall eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels vor. Der BFH hat dies im Urteil vom 7.8.2002, I R 99/00, BStBl II 2003, 835, BFH-PR 2003, 103 bereits für die Ausgliederung durch Neugründung so gesehen. Dem hat er sich nunmehr für die Ausgliederung durch Aufnahme angeschlossen und den Grundsatz auch auf die Investitionszulage übertragen.

Nach einer Ausgliederung kann der neue Rechtsträger nur dann aufgrund eines gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eingeführt werden, wenn die Bescheide ihm gegenüber ergangen sind und außerdem die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist. Nur dann könnte die Sachdienlichkeit nach § 67 FGO bejaht werden. Ein Parteiwechsel auf der Klägerseite ist nämlich nur dann sachdienlich, wenn in der Person des neuen Klägers die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn der angefochtene Bescheid gegen den bisherigen Kläger ergangen ist und gegen den Dritten keine Wirkung entfaltet.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.3.2005, III R 20/03

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