Kommentar

Verträge zwischen Eheleuten – auch Gesellschaftsverträge – sind nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie rechtswirksam zustandegekommen sind, einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen werden.

Diese Voraussetzungen sind nur für Verträge maßgeblich, die die Eheleute nach außen hin wie Fremde abgeschlossen haben, nicht hingegen für Rechtsverhältnisse, die durch äußerlich getroffene Vereinbarungen verdeckt werden sollen ( Verträge mit nahen Angehörigen ).

Ist eine verdeckte Mitunternehmerschaft (Innengesellschaft) zwischen Eheleuten zu beurteilen, ist unerheblich, ob eindeutige Absprachen vorliegen, die dem unter Fremden Üblichen entsprechen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.11.1995, XI R 14/95

Anmerkung:

Im Streitfall sprachen mehrere Anhaltspunkte für eine verdeckte Mitunternehmerschaft des Ehemanns am Heilpraktiker-Betrieb der Ehefrau. Der Ehemann hatte wegen früherer Konkursschulden Anlaß, seine eigentliche Tätigkeit zu verdecken. Es war ein Scheinarbeitsvertrag mit 800 DM Monatslohn abgeschlossen worden, obwohl der Ehemann, der die Heilpraktikerprüfung abgelegt hatte, den Betrieb allein führte und Entnahmen wie ein Unternehmer tätigte. Er war nicht nur, wie im „Arbeitsvertrag” vereinbart, 15 Stunden wöchentlich im Betrieb tätig, sondern nach eigenen Angaben 40 Stunden. Der Steuerbevollmächtigte hatte bekundet, nach seiner Auffassung habe eine GbR zwischen den Eheleuten vorgelegen.

Das FG hat im Hinblick auf unzulängliche gesellschaftsrechtliche Abmachungen eine verdeckte Mitunternehmerschaft verneint. Dem folgte der BFH zu Recht nicht. Die Auffassung des FG hätte dazu geführt, daß die Tätigkeit des Ehemanns als unentgeltliche Mithilfe im Betrieb der Ehefrau zu beurteilen gewesen wäre. Dieses Ergebnis wäre unverständlich gewesen, zumal auch das Landgericht in einem Zivilprozeß zwischen den inzwischen geschiedenen Eheleuten eine GbR angenommen hatte.

Mitunternehmerschaft

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