Leitsatz

Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach dem ForstSchAusglG i.H.v. 90 % ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem Wirtschaftsjahr nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind. § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG eröffnet dem Steuerpflichtigen in Erweiterung der Regelung in § 5 Abs. 1 ForstSchAusglG lediglich das Wahlrecht, Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen mit dem begünstigten Steuersatz gem. § 34b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EStG (nunmehr § 34b Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EStG) zu besteuern, auch wenn die Kalamitätsnutzung erst in einem Wirtschaftsjahr gezogen wird, welches einer Einschlagsbeschränkung nachfolgt.

 

Normenkette

§ 13 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 ForstSchAusglG

 

Sachverhalt

Ein Forstwirt hatte Schadholz nach dem Sturm "Lothar" bis September 2001 eingeschlagen und zum Teil erst im Jahr 2002 verkauft. Im Rahmen seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2002 setzte er Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 1 Forstschädenausgleichsgesetz (ForstSchAusglG) pauschal mit 90 % der Betriebseinnahmen an. Er berief sich auf die Einschlagsbeschränkung, die für die Forstwirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 angeordnet worden war.

Das FA erkannte Betriebsausgaben nur i.H.v. 65 % der Betriebseinnahmen an. Diese Handhabung hielt das FG für richtig (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 03.05.2007, 14 K 369/04, Haufe-Index 1768163, EFG 2007, 1750).

 

Entscheidung

Die Revision hatte keinen Erfolg. Auch der BFH meinte, dass für die Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen im Jahr 2002 kein erhöhter Betriebsausgabenabzug in Anspruch genommen werden könne. Die Fiktion des § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG betreffe nur den ermäßigten Steuersatz nach § 34b EStG.

 

Hinweis

1. Die Entscheidung betrifft eine Spezialität der Gewinnermittlung von forstwirtschaftlichen Betrieben. Nach § 51 Abs. 1 EStDV kann ein Forstwirt im Rahmen seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Betriebsausgaben pauschal mit 65 % der Einnahmen aus Holznutzungen ansetzen. Dieser Pauschsatz wird im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 ForstSchAusglG, also nach Großschadensereignissen, gem. § 4 Abs. 1 S. 1 ForstSchAusglG auf 90 % erhöht.

2. Da Einnahmen aus Holznutzungen auch noch nach Ablauf der Einschlagsbeschränkung erzielt werden können, wenn das Schadholz später eingeschlagen oder nach dem Einschlag zunächst eingelagert wird, stellt sich die Frage, ob auch im Zusammenhang mit den späteren Einnahmen der erhöhte pauschale Betriebsausgabenabzug in Anspruch genommen werden kann. Der erhöhte Satz gilt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für Einnahmen im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung. Ob die Holznutzung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr angefallen ist, hat für die Pauschale keine Bedeutung.

Allerdings wurde bisher z.T. vertreten, dass § 5 Abs. 2 ForstSchAusglG anwendbar sei, wonach Kalamitätsnutzungen, die in Folgejahren gezogen werden und im ursächlichen Zusammenhang mit einer Kalamitätsnutzung in der Zeit einer Einschlagsbeschränkung stehen, so behandelt werden können, als wenn sie im Jahr der Einschlagsbeschränkung angefallen wären. Mit dem Besprechungsurteil stellt der BFH nun klar, dass Abs. 2 des § 5 ForstSchAusglG nur als Ergänzung zu Abs. 1 der Vorschrift zu verstehen ist und damit ausschließlich den Tarif für Einnahmen aus Holznutzungen betrifft, nicht aber die Ermittlung des Gewinns.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 03.02.2010 – IV R 27/07

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