Kommentar

Zahlungen zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen sind steuerlich auch dann nicht absetzbar, wenn sie vereinbarungsgemäß aus laufenden Betriebseinnahmen erfolgen.

 

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BFH, Urteil vom 02.03.1995, IV R 62/93

Anmerkung:

Der Rechtsstreit betraf die alleinige Erbin eines Textdichters, dessen Nachlaß u. a. aus Urheberrechten bestand, die der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zur Verwertung überlassen worden waren. Die der Erbin hieraus zufließenden Tantiemen wurden vom Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ) erfaßt.

Um Pflichtteilsansprüche der Kinder des Erblassers zu erfüllen, wies die Erbin nach einer entsprechenden Vereinbarung mit den Kindern die GEMA an, einen Teil der Tantiemen direkt den Pflichtteilsberechtigten zu überweisen. Die überwiesenen Beträge wollte die Erbin als Betriebsausgaben abgezogen sehen.

Der BFH lehnte dies zu Recht ab. Die Minderung der Ansprüche gegen die GEMA durch vereinbarungsgemäße Auszahlung eines Teils der Tantieme konnte nicht als Betriebsausgaben ( § 4 Abs. 4 EStG ) angesehen werden, weil den Zahlungen eine betriebliche Veranlassung fehlte. Pflichtteilsverbindlichkeiten gehören zum notwendigen Privatvermögen . Die im Schrifttum (Schmidt, EStG, 13. Aufl., § 16 Anm. 120d, 130a und 131) vertretene Auffassung, daß die erfolgsneutrale Einbuchung einer Pflichtteilsverbindlichkeit in das Betriebsvermögen möglich ist, hat der BFH ausdrücklich abgelehnt.

Ein Abzug der an die Pflichtteilsberechtigten geleisteten Beträge als Betriebsausgaben ließ sich auch nicht darauf stützen, daß zwischen den Beteiligten eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung (Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts) bestanden habe, durch die die Erbin die Pflichtteilsberechtigten an ihren Einkünften beteiligt habe. Abgesehen davon, daß es für die Annahme einer Gesellschaft an einem – gemäß § 705 BGB erforderlichen – gemeinsamen Zweck fehlte, hatten die Pflichtteilsberechtigten auch keine Einlage geleistet, deren Überlassung durch Gewinnanteile vergütet worden wäre (insbesondere hatten die Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteilsanspruch nicht als Gesellschaftereinlage zur Nutzung überlassen und dafür eine Gewinnbeteiligung erhalten). Die Zahlungen stellten vielmehr nichts anderes dar als die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche.

Schließlich konnten die streitigen Beträge auch nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG („auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten ”) abgezogen werden. Der Erblasser hatte nicht verfügt, daß seine Kinder von der Alleinerbin regelmäßig Zahlungen erhalten sollten (zu diesem Fall vgl. BFH, Urteil v. 1. 8. 1975, VI R 168/73, BStBl II 1975 S. 882). Es ging vielmehr um die Begleichung eines Pflichtteilsanspruchs; dieser Vorgang stellt eine Umschichtung von Privatvermögen dar, die beim Empfänger nicht steuerpflichtig und beim zahlenden Erben nicht abziehbar ist.

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