Leitsatz

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auch dann und zwar anteilig abziehbar, wenn das Arbeitszimmer zugleich steuerlich unbeachtlichen, privaten Zwecken dient.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist im Ruhestand und hat neben seiner Pension Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er machte in seiner Steuererklärung u. a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, welches er in den Streitjahren zeitanteilig zu 70 % für die Hausverwaltungen nutzte. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten ab, da dieses nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers sei. Mit seiner Klage begehrt der Kläger einen begrenzten Abzug, weil ihm für seine Verwaltungstätigkeit für die Vermietung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe.

 

Entscheidung

Das FA hat einen Abzug i. H. v. 70 % der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von insgesamt 1.250 EUR jährlich zu Unrecht versagt. Das FG schließt sich bei seiner Beurteilung den Ausführungen des FG Niedersachsen an, welches einen vergleichbaren Fall zu beurteilen hatte (FG Niedersachsen, Urteil v. 24.4.2012, 8 K 254/11, EFG 2012 S. 2100). Der Kernsatz der Kommentierung zu diesem Urteil lautet: "Die Absetzbarkeit setze zwar nach bisheriger Auffassung voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. War dies nicht der Fall, so stand bisher einem Abzug das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Nach Auffassung des FG ist jedoch die Rechtfertigung für dieses Aufteilungsverbot durch den Beschluss des Großen Senats des BFH v. 21.9.2009 (GrS 1/06, BFHE 227 S. 1, BStBl 2010 II, S. 672) entfallen, sodass eine Aufteilung dann geboten ist, wenn der Charakter als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist".

 

Hinweis

Mit Urteil v. 15.5.2013, 4 K 1242/13 hat das FG Köln die gleiche Entscheidung getroffen. Die in beiden Fällen zugelassenen Revisionen wurden von der Verwaltung eingelegt und werden beim BFH unter den Az IX R 20/13 und IX R 21/13 geführt. Die Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen wird beim BFH unter dem Az IX R 23/12 geführt. Das FG Köln hatte bereits mit Urteil v. 19.5.2011, 10 K 4126/09 (Rev. eingelegt, Az. beim BFH X R 32/11) eine schätzungsweise Aufteilung je zur Hälfte vorgenommen. Eine positive Entscheidung des BFH würde dazu führen, dass bei Steuerpflichtigen, die aus Platzgründen kein separates Arbeitszimmer haben, der auf die "Schreibtischecke" entfallende Anteil der Raumosten als Werbungskosten abgezogen werden könnte. In ähnlich gelagerten Fällen sollten die Kosten für das "Arbeitszimmer" unter Hinweis auf die vorstehenden Revisionsverfahren als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht, und der ablehnende Bescheid des FA durch einen Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 15.05.2013, 4 K 1242/13

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