Leitsatz

Die Wohnraumförderung bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an Angehörige setzt voraus, daß der Steuerpflichtige Baumaßnahmen an einem Gebäude durchführt, in dem er bereits eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 10h Satz 2 Nr. 2 EStG).

Begünstigt sind nur wohnraumschaffende Baumaßnahmen an einem bereits vorhandenen Gebäude durch Ausbau, Umbau oder Aufstockung. Nicht begünstigt ist hingegen die Schaffung einer Wohnung in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes selbst ( → Eigenheimförderung ).

Demgemäß entfällt § 10h EStG, wenn der Steuerpflichtige ein Zweifamilienhaus errichtet und eine Wohnung in diesem Haus der Mutter bzw. Schwiegermutter unentgeltlich zur Nutzung überläßt ( → Wohnrecht ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.10.1998, X R 129/97

Anmerkung:

§ 10h EStG ist 1996 ausgelaufen, hat jedoch in dem § 4 Satz 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) eine Nachfolgevorschrift gefunden. § 4 Satz 2 EigZulG stellt lediglich darauf ab, daß die Wohnung dem Angehörigen „unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird”. Die Einschränkung des § 10h Satz 2 Nr. 2 EStG gilt hier nicht. Es ist daher anzunehmen, daß der Steuerpflichtige, hätte er sein Gebäude später errichtet, die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz erhalten hätte ( → Eigenheimzulage ).

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