Kaufpreisraten oder -renten werden in der Praxis vereinbart, wenn der Veräußerungspreis
- für einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil oder
- für einzelne Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder
- für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens
in wiederkehrenden Zahlungen/Teilbeträgen zu entrichten ist.
Für Zwecke der Besteuerung wird differenziert zwischen betrieblichen und privaten Veräußerungsleibrenten, Veräußerungszeitrenten und Kaufpreisraten. Die Besteuerung ist oft problematisch und streitanfällig, wie die umfangreiche Rechtsprechung beweist. Angesprochen werden im Folgenden nur Veräußerungs-/Erwerbsfälle im engeren Sinne, also vollentgeltliche Vorgänge.
Eine gesetzliche Definition, was der Begriff "Kaufpreisraten/-renten" umfasst, gibt es nicht. Es gelten je nach Sachverhalt die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 6, 9, 12, 21, 22, 23 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich in R 6.2, R 16 Abs. 11 und R 22.1 Abs. 1 EStR 2012 sowie in H 6.2, H 16 Abs. 11 und H 22.1 Abs. 1 EStH 2018.
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