Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Kaufpreisraten veräußert, gibt es ebenfalls kein Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung. Der Verkäufer muss seinen Gewinn zwingend im Zeitpunkt der Veräußerung versteuern. Wann die Raten fällig oder zugeflossen sind, ist steuerlich ohne Bedeutung.[1] Der Veräußerungsgewinn ist steuerbegünstigt.[2]

Eine Ausnahme gilt, wenn langfristig wiederkehrende Bezüge von mehr als 10 Jahren vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, festgelegt werden.[3] Dann können die Leistungen als betriebliche Veräußerungszeitrente zu qualifizieren sein mit der Folge, dass der Veräußerer auch die Zuflussbesteuerung wählen kann.[4]

Bei angemessener Verzinsung der Raten besteht der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen der Summe der Kaufpreisraten und dem Buchwert des Kapitalkontos (nach Abzug der vom Veräußerer getragenen Veräußerungskosten). Sind die Raten unverzinslich, ist bei Kaufpreisraten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt, als Veräußerungspreis der abgezinste Kaufpreis anzusetzen. Kaufpreisraten sind auch dann in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben.[5]

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