Das Wahlrecht setzt voraus, dass es sich um wiederkehrende Bezüge handelt, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und die für den Veräußerer entweder mit einem Wagnis behaftet sind,[1] oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers vereinbart worden sind, um dessen Versorgung zu sichern.[2] Zu den wiederkehrenden Bezügen, die zur Inanspruchnahme des Wahlrechts berechtigen, zählen

  • Leibrenten, gleichgültig, ob änderbar (dauernde Last) oder nicht,[3] auch abgekürzte Leibrenten mit einer Höchstlaufzeit von unter 10 Jahren,[4] da auch sie Wagnischarakter haben,[5]
  • Zeitrenten oder Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren, wenn sie primär der Versorgung des Berechtigten dienen.[6]

Kein Wahlrecht besteht für den Sonderfall der Veräußerung gegen umsatz- oder gewinnabhängige Bezüge; dann bleibt es wegen der fehlenden Möglichkeit zur Schätzung eines Kapitalwerts des Veräußerungsgewinns bei der zwingenden Zuflussbesteuerung.[7] Bei gewinnabhängigen Kaufpreisforderungen in diesem Sinne handelt es sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche, da im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch wie hoch diese sein wird, noch wie lange angesichts der an die Lebenserwartung des Veräußerers anknüpfenden Verpflichtung Kaufpreiszahlungen zu erbringen sind[8]

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