Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von zum Privatvermögen gehörenden Anteilen an einer GmbH, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.[1] Veräußerungsgewinn i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.[2]

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung

Ein Veräußerungsgewinn i. S. v. § 17 EStG ist nicht nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG, sondern nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts zu ermitteln. Maßgebender Zeitpunkt der Gewinn- oder Verlustrealisierung ist derjenige, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre. Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, wann der Erwerber zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Anteilen erlangt hat. In diesem Zeitpunkt entsteht der Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, ob die Gegenleistung sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann sie dem Veräußerer tatsächlich zufließt.[3]

Finanzverwaltung und Rechtsprechung gewähren Wahlrecht bei Veräußerung gegen Leibrente oder Kaufpreisraten

Wird eine sog. wesentliche Beteiligung i.  S.  d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen eine Leibrente oder gegen einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, gewährt die Finanzverwaltung[4] ein Wahlrecht: Der Steuerpflichtige kann den Gewinn sofort versteuern oder die Renten- oder Ratenzahlung als nachträgliche Betriebseinnahme behandeln. Bei Kaufpreisraten gilt das Wahlrecht nur, wenn es sich nicht nur um eine Stundung des Kaufpreises handelt, sondern wenn sie wie eine Leibrente Versorgungscharakter haben und für einen mehr als 10 Jahre dauernden Zeitraum vereinbart werden. Bei Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren, die primär der Versorgung des Berechtigten dienen, kann der Veräußerer nach Verwaltungsauffassung – ebenso wie bei einer Veräußerung gegen eine Leibrente- zwischen einer Sofortbesteuerung  oder der Zuflussbesteuerung wählen.

Der BFH[5]

hat dieses Wahlrecht grundsätzlich anerkannt.

Wahl der Zuflussbesteuerung

Bei Wahl der Zuflussbesteuerung kommt es zur verzögerten sukzessiven Besteuerung im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses. Die laufende zeitlich gestreckte Besteuerung des Veräußerungsgewinns als nachträgliche gewerbliche Einkünfte setzt voraus, dass die Zuflussbesteuerung ausdrücklich gewählt wird.[6]

Bei Veräußerungen ab 1.1.2004 teilt die Finanzverwaltung die Kaufpreisraten für steuerliche Zwecke im Zeitpunkt ihres Zuflusses in einen Zins- und Tilgungsanteil auf.[7]

 
Hinweis

Teileinkünfteverfahren ist nur auf den Tilgungsanteil anwendbar

Das Teileinkünfteverfahren ist nur auf den Tilgungsanteil anzuwenden.[8] Für die Frage, ob für einen Veräußerungsgewinn i.  S.  d. § 17 EStG das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, ist auf den Veräußerungszeitpunkt und nicht auf den Zufluss der wiederkehrenden Leistungen abzustellen.[9]

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