Für eine betriebliche Versorgungsrente – diese verstanden als Gegensatz zu einer privaten Versorgungsrente i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG – ist kennzeichnend, dass ihr Rechtsgrund überwiegend durch das betrieblich veranlasste Bestreben (z. B. Fürsorgeleistungen an einen früher im Unternehmen tätigen Gesellschafter oder Rücksichtnahme auf geschäftliches Ansehen des Betriebsübernehmers) bestimmt wird, den Rentenberechtigten zu versorgen, ihn insbesondere vor materieller Not zu schützen. Sie kann demgemäß auch dann gegeben sein, wenn das vom Rentenberechtigten übertragene Betriebsvermögen und der versicherungsmathematische Barwert der Rente zwar objektiv gleichwertig sind, die Parteien aber bewusst und gewollt die Rentenzahlungen danach bemessen haben, was dem Rentenberechtigten zum Zwecke der Versorgung zur Verfügung stehen soll.[1]  Bei einer betrieblichen Versorgungsrente steht der Gedanke der Entlohnung der früher für den Betrieb geleisteten Dienste im Vordergrund.

 
Praxis-Beispiel

Steuerliche Behandlung

B ist aus einer GmbH & Co. KG ausgeschieden. Einziger verbleibender Kommanditist ist A (ein fremder Dritter). B erhält ab 1.1.2020 von der KG eine betriebliche Versorgungsrente, deren Höhe von den späteren Gewinnen abhängig ist.

Bei Vorliegen einer betrieblichen Versorgungsrente kann der Verpflichtete die einzelnen Rentenzahlungen sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ein Betriebsausgabenabzug kommt nicht erst nach Verrechnung der einzelnen Rentenzahlungen mit dem übernommenen Kapitalkonto des ausgeschiedenen Gesellschafters in Betracht. Da die betriebliche Versorgungsrente nicht das Entgelt für die Übertragung des Mitunternehmeranteils ist, stellt der Barwert der Rentenverpflichtung auch keine Anschaffungskosten für die anteilig übernommenen Wirtschaftsgüter dar. Der übernehmende Gesellschafter A hat demzufolge einkommensteuerrechtlich den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters B unentgeltlich erworben und nach § 6 Abs. 3 EStG die bisherigen Buchwerte fortzuführen. Die Rentenverpflichtung darf bei der KG nicht passiviert werden, denn die Rentenzahlungen belasten wirtschaftlich die laufenden Erträge.[2]

B muss die Rentenzahlungen als gewerbliche Einkünfte versteuern. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten als Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen hat, auch Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte[3] bezogen werden.

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