Bei Veräußerung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Kaufpreisraten gibt es grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussversteuerung.[1]

Der Verkäufer muss seinen Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung versteuern, wann die Raten fällig oder zugeflossen sind, ist steuerlich ohne Bedeutung.

Nur bei Zeitrenten oder Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren, wenn diese wagnisbehaftet sind oder primär der Versorgung des Berechtigten dienen, akzeptiert der BFH die Wahl der Zuflussbesteuerung.[2] Lediglich bei einer Laufzeit der Raten von mehr als 10 Jahren können die Leistungen also unter bestimmten Voraussetzungen als betriebliche Veräußerungsleibrente zu qualifizieren sein, mit der Folge, dass der Veräußerer zwischen der Sofort- und der Zuflussbesteuerung wählen kann. Weder die Tatsache, dass die Raten vor ihrem Zufluss nicht zur Steuerzahlung zur Verfügung stehen, noch der Umstand, dass der Veräußerer im Zeitpunkt der Veräußerung bereits ein hohes Alter hat, rechtfertigen es nach einer Entscheidung des BFH[3], das Wahlrecht auch bei Raten mit kürzerer Laufzeit einzuräumen.

Nach Auffassung des FG Düsseldorf soll das Wahlrecht auch bei Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von exakt 10 Jahren bestehen, wenn die Ratenvereinbarung sowie die sonstige Ausgestaltung des Vertrags eindeutig die Absicht des Veräußerers zum Ausdruck bringt, sich eine Versorgung zu verschaffen.[4]

An diesem Urteil sollte man sich aber eher nicht orientieren, da es von der BFH-Rechtsprechung abweicht, die eine Laufzeit der Raten von mehr als 10 Jahren verlangt.

Steuerprivilegien bei Wahl der Sofortversteuerung im Fall von Kaufpreisraten mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren

Bei einer Sofortversteuerung muss der Veräußerer seinen Gewinn im Zeitpunkt der Veräußerung versteuern – wann die Raten fällig oder zugeflossen sind, ist steuerlich ohne Bedeutung.[5] Der Veräußerungsgewinn ist steuerbegünstigt[6]:

  • Dem Verkäufer wird auf Antrag ein Freibetrag von maximal 45.000 EUR gewährt, wenn er im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.[7] Der Freibetrag kann vom Steuerpflichtigen nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.[8] Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt[9], für einen Veräußerungsgewinn ab 181.000 EUR wird überhaupt kein Freibetrag mehr gewährt.
  • Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinns wird entweder progressionsbegünstigt nach der Fünftel-Regelung[10] oder auf Antrag bis zur Höhe von 5 Mio. EUR Veräußerungsgewinn mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens mit 14 % besteuert.[11]

Voraussetzung für die Gewährung des auf 56 % ermäßigten durchschnittlichen Steuersatzes ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Die privilegierte Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz darf der Steuerpflichtige nur einmal in seinem Leben in Anspruch nehmen, gerechnet ab dem Jahr 2001 (Anträge vor 2001 werden nicht angerechnet).

 
Praxis-Tipp

Berechnung des Veräußerungsgewinns

Zu beachten ist, dass der Veräußerungsgewinn bei angemessener Verzinsung der Raten aus der Differenz zwischen der Summe der Kaufpreisraten und dem Buchwert des Kapitalkontos besteht. Sind die Raten unverzinslich, ist als Veräußerungspreis der abgezinste Kaufpreis anzusetzen; einer Abzinsung bedarf es nur dann nicht, wenn es sich um kurzfristige Raten handelt, die sich nicht über mehr als 1 Jahr erstrecken[12] oder der Zeitpunkt der Zahlung völlig unbestimmt ist.[13]

Die in den Raten enthaltenen Zinsanteile sind beim Veräußerer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen[14], wenn man davon ausgeht, dass die Kaufpreisforderung ins Privatvermögen übergeht.[15] Ob die Kaufpreisforderung zwangsweise in das Privatvermögen übergeht, ist allerdings strittig. Die Zinsanteile sind als nachträgliche Betriebseinnahmen zu berücksichtigen[16] , wenn man mit dem Vorlagebeschluss des VIII. Senats des BFH[17] davon ausgeht, dass die Kaufpreisforderung dem Betriebsvermögen zugeordnet bleibt. Der Große Senat[18] hat die Frage, ob die Kaufpreisforderung zwangsweise in das Privatvermögen übergeht oder im Betriebsvermögen bleibt, leider offen gelassen. Die in den jährlichen Ratenzahlungen enthaltenen Zinsanteile werden in der Weise errechnet, dass von den Jahreszahlungen die jährliche Barwertminderung abgezogen wird.[19]

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