Veräußerungen vor dem 1.1.2004: Wählt der Veräußerer die Zuflussbesteuerung, liegt ein steuerpflichtiger Zufluss erst vor, wenn die Rentenzahlungen sein steuerliches Kapitalkonto im Zeitpunkt der Veräußerung – zuzüglich der von ihm getragenen Veräußerungskosten – übersteigen.[1]

Dem Veräußerer entsteht dann kein Veräußerungsgewinn, sondern er erzielt nachträgliche gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Einkünfte.[2]

Die nachträglichen Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer zum Normaltarif; weder der Freibetrag noch die Tarifermäßigung können in Anspruch genommen werden.

Veräußerungen nach dem 31.12.2003: Bei Veräußerungen ab 1.1.2004 teilt die Finanzverwaltung[3] die Renten im Zeitpunkt ihres Zuflusses in einen Zins- und Tilgungsanteil (Kapitalanteil) auf.[4]

Als nachträgliche Betriebseinnahme unterliegt der "Zinsanteil" – sofort mit der ersten Rentenzahlung – in voller Höhe der Besteuerung, der Tilgungsanteil dagegen erst nach Verrechnung mit dem Buchwert einschließlich der Veräußerungskosten.

Ein Freibetrag oder eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, es handelt sich um steuerpflichtige nachträgliche Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 EStG.

 
Praxis-Tipp

Doch keine Aufteilung in Zins- und Kapitalanteil?

Das Hessische FG[5] lehnt eine Aufteilung in einen Zins- und Kapitalanteil ab. Wählt der Steuerpflichtige das als Billigkeitsregelung ausgestaltete Wahlrecht, eine Kaufpreiszahlung aus der Geschäftsveräußerung abweichend vom Normalfall nicht sofort zu versteuern, sondern die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen i. S. d. § 15 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln, hat er sich auch an dieser Wahl unter Beachtung aller in der Billigkeitsregelung festgelegten Konsequenzen festhalten zu lassen. Der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil teilt dann das Schicksal des in den Kaufpreisraten enthaltenen Tilgungsanteils. Vergleichbare Fälle sollten offengehalten werden, bis der BFH entschieden hat. Sofern der BFH die Auffassung des Hessischen FG bestätigen sollte, würde die für Veräußerungen vor dem 1.1.2004 geltende Rechtslage wieder hergestellt.

 
Hinweis

Wahl der Zuflussbesteuerung

Zu einer Zuflussbesteuerung kann es nur kommen, wenn dies vom Steuerpflichtigen ausdrücklich gewählt wird.[6]

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