Die elektronische Kassenführung steht im Visier der Finanzverwaltung. Es gibt viele Möglichkeiten bei den elektronischen Kassen zu manipulieren, die dieser Beitrag aufgreift und die die Finanzbeamten kennen und aufspüren. Die Kassenhersteller schaffen diese Möglichkeiten, sie werden erkannt und bestraft. Doch wer haftet letztendlich? Wie erfolgt die Betrugsbekämpfung? Und welche Sanktionen drohen? Die Antworten gibt dieser Fachbeitrag.
§§ 140 ff. AO (insbes. §§ 146, 146a, 146b, 147 AO) und § 158 AO
§ 22 UStG i. V. m. § 63 UStDV
Kassengesetz v. 22.12.2016 (GSchuMadiG – Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen)
BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A4 – S 0316/19/10003 (GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)
Kassensicherungsverordnung v. 7.7.2017 (KassenSichV – Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr) i. d. F. v. 3.7.2021
BMF, Schreiben v. 6.11.2019, IV A4 – S 0319/19/10002 (Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019
BMF, 21.10.2021 Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) – Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV
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