Überblick

Die elektronische Kassenführung steht im Visier der Finanzverwaltung. Es gibt viele Möglichkeiten bei den elektronischen Kassen zu manipulieren, die dieser Beitrag aufgreift und die die Finanzbeamten kennen und aufspüren. Die Kassenhersteller schaffen diese Möglichkeiten, sie werden erkannt und bestraft. Doch wer haftet letztendlich? Wie erfolgt die Betrugsbekämpfung? Und welche Sanktionen drohen? Die Antworten gibt dieser Fachbeitrag.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 238 ff. HGB

§§ 140 ff. AO (insbes. §§ 146, 146a, 146b, 147 AO) und § 158 AO

§ 22 UStG i. V. m. § 63 UStDV

Kassengesetz v. 22.12.2016 (GSchuMadiG – Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen)

BMF, Schreiben v. 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/10004-07 (Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften)

BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A4 – S 0316/19/10003 (GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)

Kassensicherungsverordnung v. 7.7.2017 (KassenSichVVerordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr) i. d. F. v. 3.7.2021

AEAO zu § 146 AO

AEAO zu § 146b AO

AEAO zu § 146a AO

BMF, Schreiben v. 6.11.2019, IV A4 – S 0319/19/10002 (Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.12.2019

BMF, 21.10.2021 Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) – Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV

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