Der Versuch, den steuerlichen Aufzeichnungspflichten durch die Abkehr von elektronischen Aufzeichnungssystemen zu entgehen, würde sich jedoch schnell als folgenschwerer Irrtum erweisen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung sind gerade bei offenen Ladenkassen mit einem besonders hohen Aufwand verbunden. Werden die gesetzlichen "Spielregeln" nicht vollumfänglich eingehalten, kennen Prüfer meist keine Gnade. Aufgrund ihrer strengen Vorgaben haben sie keinen Spielraum hinsichtlich der Einschätzung der Ordnungsmäßigkeit einer Kassenführung. Außerdem gehören Abrechnungen mit dem Personal, betriebsinterne Kontrollen, Verhinderung von Unterschlagungen, automatische Ermittlung der Tageseinnahmen, Artikel- und Warengruppenberichte, betriebswirtschaftliche Zusammenstellungen, Warenwirtschaft u. v. m. zugunsten zweifelhafter steuerlicher Erleichterungen urplötzlich der Vergangenheit an. Ein Rückschritt, der mitunter teuer bezahlt werden müsste.

Ist der Unternehmer nicht aus Zumutbarkeitsgründen von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit, verhilft ihm auch die offene Ladenkasse nicht dazu. Ob ein Unternehmer Einzelaufzeichnungen führen muss oder nicht, hängt nicht von der Art der Kasse ab, die er führt. Ohne Registrierkasse müssten bei Vorliegen der Pflicht zur Einzelaufzeichnung alle Umsätze einzeln und handschriftlich dokumentiert werden – so wie in längst vergessenen Zeiten noch üblich. Werden im Rahmen von Außenprüfungen Unstimmigkeiten festgestellt lassen sich diese bei Verwendung einer offenen Ladenkasse im Nachhinein kaum mehr aufklären. Dabei ist nicht auszuschließen, dass möglicherweise erklärbare Differenzen mangels Nachweis empfindliche steuerliche Hinzuschätzungen zur Folge haben.

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