Unabhängig von Branche und Betriebsgröße dürfen in Deutschland auch künftig nach Wirksamwerden aller gesetzlichen Verschärfungen, offene Ladenkassen, Schuhschachteln und sogar der umgedrehte Hut zur Erfassung von Bargeschäften verwendet werden. Das ist EU-weit ziemlich einzigartig.

Solange dies erlaubt ist, solange wird es schwierig sein, dem steuerehrlichen Registrierkassenbesitzer verständlich zu machen, dass beispielsweise die temporäre Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch einen Kassenführungsmangel nach sich ziehen soll. Auch wenn sich dieser Mangel, wie inzwischen bekannt wurde, nicht nachteilig auf die Beurteilung der Kassenführung auswirken darf. Das BMF hat eingesehen, dass die ursprünglich vertretene strenge Rechtsauffassung nicht zu halten war.

Zwei Schritte vor – einer zurück.

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