Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.

Werden Eintragungen geändert, muss

  • der ursprüngliche Inhalt feststellbar bleiben und
  • erkennbar sein, ob die Veränderungen ursprünglich oder erst später gemacht worden sind[1].

Die Änderungen müssen nachvollziehbar sein.

Bei einer EDV-Buchführung müssen Sicherungen oder Sperren eingebaut sein, die nicht erkennbare Änderungen oder Löschungen verhindern. Über Änderungen müssen Protokolle gefertigt werden mit Angabe des Datums der Änderungen.

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