Das Gesetz sieht eine sog. Kassennachschau vor. Danach kann das Finanzamt zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts-und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Im Rahmen der Kassen-Nachschau kann auch geprüft werden, ob das elektronische Aufzeichnungssystems ordnungsgemäß ist. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

8.3.1 Diese Unterlagen müssen vorgelegt werden

Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem damit betrauten Amtsträger auf Verlangen

  • Aufzeichnungen,
  • Bücher sowie
  • die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume

vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

8.3.2 Rechte des Prüfers bei elektronischen Aufzeichnungen

Liegen die Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, ist der Amtsträger berechtigt,

  • diese einzusehen,
  • die Übermittlung von Daten über die digitale Schnittstelle zu verlangen oder
  • zu verlangen, dass Buchungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden.

Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

8.3.3 Wann eine Geldbuße droht

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind,
  • Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt,
  • nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, verbucht oder verbuchen lässt,
  • ein elektronisches Registrierkassensystem nicht oder nicht richtig verwendet,
  • ein entsprechendes System nicht oder nicht richtig schützt oder
  • ein elektronisches Registrierkassensystem gewerbsmäßig oder eine entsprechende Software bewirbt oder in den Verkehr bringt und es dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.

Je nach Situation kann eine Geldbuße von 5.000 EUR bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden.

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