Es stellt sich die Frage, ob Taxameter und Wegstreckenzähler auch dann umgerüstet werden mussten, wenn sie gar keine Einzeldaten aufzeichneten. Auch wenn ab dem 1.1.2017 neue Regelungen in Kraft getreten sind, so ist diese Frage für die Beurteilung der ordnungsmäßigen Buchführung bis zu diesem Zeitpunkt von grundlegender Bedeutung.

 
Praxis-Beispiel

Taxameter mit eingeschränkter Registrierfunktion

Ein Taxiunternehmer hat seine Fahrzeuge mit Taxametern ausgestattet, die nur die gefahrenen Gesamtkilometer für Leer- und Besetztfahrten aufzeichnen konnten. Die Einzelfahrten wurden nicht festgehalten. Er beabsichtigte, seine Taxameter spätestens ab 2017 technisch insoweit nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des BMF-Schreibens[1] genügen. Laut Hersteller wäre eine technische Aufrüstung dieser Geräte bereits im Jahr 2016 möglich gewesen.

Frage: War er hierzu bereits vor dem 31.12.2016 verpflichtet?

Antwort: Nein, wenn sichergestellt ist, dass die verwendeten Taxameter bauartbedingt überhaupt keine Registrierfunktion besaßen.

Im Unterschied zu den älteren elektronischen Registrierkassen, die die Journaldaten zwar digital aufzeichneten, aber mit Abruf der Tagessumme automatisch wieder im System löschten, zeichneten die Taxameter des beschriebenen Typs gar keine Einzeldaten auf. Auch wenn – wie im Beispielsfall – eine technische Nachrüstung möglich gewesen wäre, war der Unternehmer hierzu nicht gesetzlich verpflichtet. Diese Auffassung ist jedoch strittig!

Von der Pflicht, dennoch alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen, ist der Taxiunternehmer nicht befreit. Es ist dem Unternehmer auch zuzumuten solche Aufzeichnungen zu führen. Seit dem 1.1.2017 sind ausschließlich GoBD-konforme Taxameter einzusetzen. Es ist zu beachten, dass Taxameter die steuerrechtliche Ordnungsmäßigkeit infrage stellen können, auch wenn sie nach eichrechtlichen Bestimmungen weiter eingesetzt werden dürfen.

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