Für Taxameter gelten gem. BMF-Schreiben[1] die gleichen Vorschriften wie für elektronische Registrierkassen.

Konnten Geräte bauartbedingt die erforderlichen Journaldaten nicht vorhalten, durften sie längstens bis zum 31.12.2016 eingesetzt werden. Das galt aber nur unter der Voraussetzung, dass die technische Aufrüstung oder eine Softwareanpassung nicht möglich war. Taxameter, die diese Anforderungen erfüllen, müssen nach der Vorschrift des § 147 Abs. 6 AO zum digitalen Datenzugriff alle steuerlich relevanten Einzeldaten in unveränderbarer und maschinell auswertbarer Form auf einem geeigneten Datenträger speichern.

Neben den steuerlichen Vorschriften[2] sind die Aufbewahrungsvorschriften, die sich aus anderen Gesetzen als den Steuergesetzen ergeben, wie dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft-Verordnung), dem Eichgesetz (Taxameter) und den EU-Vorgaben über Messgeräte, zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge