Wird auf dem Quittungsbeleg ein höherer Betrag als der auf dem Taxameter errechnete ausgewiesen, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer aus dem belegten Bruttobetrag.

 
Praxis-Beispiel

Taxifahrer erhält Trinkgeld

Ein Fahrgast rundet das Beförderungsentgelt laut Taxameter i. H. v. 18,50 EUR auf 20,00 EUR auf. Er verlangt eine Quittung.

Erfahrungsgemäß wird der Taxifahrer in den allermeisten Fällen die Quittung über den erhaltenen Betrag von 20,00 EUR einschließlich des Trinkgelds und nicht nur über das geforderte Entgelt von 18,50 EUR ausstellen. Diese Quittung (Rechnung), in der die erbrachte Leistung in angegebener Höhe bescheinigt wird, kann als Ausgabebeleg dienen und ggf. als Betriebsausgabe im Unternehmen des Fahrgasts steuerlich geltend gemacht werden.

Im Kassenbuch werden aber nur die vom Taxameter registrierten Bruttoeinnahmen i. H. v. 18,50 EUR erfasst. Der Unternehmer schuldet gem. § 14c Abs. 1 UStG die in der Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer aus dem Trinkgeld ist zusätzlich an den Fiskus abzuführen.

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