Trinkgelder sind im Taxigewerbe ebenso üblich wie in der Gastronomie. Es gibt nur wenige Handels- oder Dienstleistungsbetriebe, bei denen sich der Kunde fast genötigt fühlt, das geforderte Entgelt großzügig nach oben aufzurunden. Eine bei Taxifahrten gängige Praxis, zumindest immer dann, wenn bar bezahlt wird.

9.1 Sind Trinkgelder steuerpflichtig?

Ob freiwillige Trinkgelder zu versteuern sind oder nicht, hängt davon ab, ob sie der Unternehmer oder dessen angestellter Mitarbeiter erhält. Erhält der Unternehmer als Alleinfahrer ein Trinkgeld, gehört es zu seinen steuerpflichtigen Einnahmen. Freiwillige Trinkgelder, die der angestellte Fahrer bekommt, sind steuerfrei, soweit er selbst über diese Trinkgelder verfügen kann.

9.2 Umsatzsteuerproblematik bei Trinkgeldern

Wird auf dem Quittungsbeleg ein höherer Betrag als der auf dem Taxameter errechnete ausgewiesen, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer aus dem belegten Bruttobetrag.

 
Praxis-Beispiel

Taxifahrer erhält Trinkgeld

Ein Fahrgast rundet das Beförderungsentgelt laut Taxameter i. H. v. 18,50 EUR auf 20,00 EUR auf. Er verlangt eine Quittung.

Erfahrungsgemäß wird der Taxifahrer in den allermeisten Fällen die Quittung über den erhaltenen Betrag von 20,00 EUR einschließlich des Trinkgelds und nicht nur über das geforderte Entgelt von 18,50 EUR ausstellen. Diese Quittung (Rechnung), in der die erbrachte Leistung in angegebener Höhe bescheinigt wird, kann als Ausgabebeleg dienen und ggf. als Betriebsausgabe im Unternehmen des Fahrgasts steuerlich geltend gemacht werden.

Im Kassenbuch werden aber nur die vom Taxameter registrierten Bruttoeinnahmen i. H. v. 18,50 EUR erfasst. Der Unternehmer schuldet gem. § 14c Abs. 1 UStG die in der Rechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer aus dem Trinkgeld ist zusätzlich an den Fiskus abzuführen.

9.3 Einzelfälle oder übliche Praxis?

Bei einer Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung stellt sich die berechtigte Frage, in welchem Umfang eine solche Vorgehensweise bei dem jeweiligen Betrieb unterstellt werden kann.

Auch wenn im Falle einer Schätzung aufgrund eines solchen Sachverhalts keine existenzbedrohenden Mehrsteuern zu befürchten sind, sollte im Interesse des Unternehmers darüber nachgedacht werden, wie eine derartige Praxis vermieden werden kann.

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