Wie jeder andere Buchführungspflichtige hat auch der Taxiunternehmer ein Kassenbuch zu führen. Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind zwar nicht verpflichtet, ein formelles Kassenbuch zu führen, müssen aber ihre Einnahmen und Ausgaben dennoch chronologisch und nachvollziehbar dokumentieren. Die Rechtsprechung macht diesbezüglich kaum Unterschiede zwischen Bestandsermittlern[1] und Einnahme-Überschussrechnern. Auch bei der Einnahme-Überschussrechnung müssen die Geschäftsvorfälle durch Belege nachgewiesen werden. Um die Einnahmen zu dokumentieren, hat deshalb auch der Einnahme-Überschussrechner Schichtzettel zu erstellen. Detaillierte Ausführungen zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht eines Einnahme-Überschussrechners ergeben sich auch aus dem o. a. Urteil des Finanzgerichts Hamburg v. 29.8.2017. Es macht insbesondere deutlich, dass die allgemeinen Ordnungsvorschriften in den §§ 145 ff. AO nicht nur für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach §§ 140, 141 ff. AO gelten.

Kassenberichte kommen für Taxibetriebe nicht infrage. Sie sind für die Ermittlung der Tageseinnahmen bei der Verwendung offener Ladenkassen vorgesehen. Die in den Fahrzeugen eingesetzten Taxameter und Wegstreckenzähler sind elektronische und den Registrierkassen vergleichbare Aufzeichnungssysteme.

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