FG Hamburg v. 29.8.2017[1]

Genau damit hat sich das Finanzgericht Hamburg befasst.

Die Aufzeichnungen eines Taxiunternehmers, der seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wiesen erhebliche Buchführungsmängel auf. Aufgrund der Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten war im Rahmen einer Außenprüfung unstrittig eine Hinzuschätzung geboten.

Das Gericht erachtete es für rechtens, die Erlöse auf der Grundlage der Jahresgesamtlaufleistung der Taxen zu schätzen. Die Laufleistungen wurden vom Prüfer mit einem Netto-Umsatzwert multipliziert, welcher sich aus einem von der Stadt Hamburg in Auftrag gegebenen Gutachten über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes ergibt. Dieser Nettowert ist als Umsatzgröße je Gesamtfahr-Kilometer und nicht als Umsatz je Besetztkilometer zu verstehen. Die Leer- und Privatfahrten seien in diesem Wert bereits mit einbezogen.

Der Senat attestierte dem Gutachten: Die Angaben zum Nettoumsatz je Kilometer stellen eine verlässliche Schätzungsgrundlage dar. Er habe keine Zweifel daran, dass die ermittelten Werte methodisch fundiert sind und auf einer ausreichenden Grundlage beruhen.

Das Gericht betonte außerdem, dass Unsicherheiten, die bei jeder Schätzung auftreten, grundsätzlich zulasten des Steuerpflichtigen gehen, solange sich die Schätzungsgröße innerhalb einer realistischen Bandbreite bewegt. Gibt es eine solche Bandbreite, so hat die Schätzung zuungunsten des Steuerpflichtigen zu erfolgen, indem Betriebseinnahmen am oberen Ende und Betriebsausgaben am unteren Ende der Spanne anzusiedeln sind. Eine besondere Härte kommt hier zum Ausdruck, die der Senat damit begründet, dass derjenige, der seine Buchführungspflichten nicht erfüllt, keinen Vorteil aus seinem Verhalten ziehen darf. Er bezieht sich dabei auf 2 Urteile aus gleichem Hause sowie auf ein Urteil des BFH v. 29.3.2001.[2]

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