BFH-Urteil v. 26.2.2004[1]

Werden die Inhalte der Schichtzettel unmittelbar und vollständig nach Auszählung der Tageskasse in das Kassenbuch übertragen, müssen die Schichtzettel trotz ihres Charakters als Einnahmenursprungsaufzeichnungen nicht aufbewahrt werden.

Die Vernichtung der Schichtzettel ist aber nur dann zulässig, wenn alle einzelnen Daten übertragen werden. Komprimierte Daten erfüllen diese Anforderungen nicht.

Mietwagenunternehmer müssen keine Schichtzettel führen. Stattdessen müssen nach dem Personenbeförderungsgesetz die Beförderungsaufträge aufbewahrt werden.

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