Schichtzettel sind Einnahmenursprungsaufzeichnungen i. S. d. § 147 Abs. 1 AO und über die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Sie enthalten Angaben aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergeben. Um den Anforderungen an die Unveränderbarkeit und an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei handschriftlich geführten Schichtzetteln zu genügen, sollten diese in gehefteter Form chronologisch abgelegt, zumindest jedoch mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden.

Schichtzettel sind auch dann aufbewahrungspflichtig, wenn die Finanzbehörden bisher auf die Vorlage verzichtetet haben. Der BFH sieht in seinem Urteil vom 14.06.2006 bezüglich dieser von Taxiunternehmern aufgeworfenen Frage keinen Klärungsbedarf.[1]

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