Das BMF-Schreiben v. 26.11.2010[1] weist ausdrücklich darauf hin, dass alle Anforderungen zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen, die in diesem Schreiben genannt sind, auch für die mithilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen gelten. Die Ausführungen im Schreiben gelten zumindest insoweit, wie die digitalen Unterlagen Grundlage für die i. S. d. BFH vorzunehmenden Eintragungen auf den Schichtzetteln sind.[2]

Soweit die komplette Speicherung der steuerlich relevanten Daten im Taxameter selbst nicht möglich ist, müssen diese in unveränderbarer und maschinell auswertbarer Form auf einem externen Datenträger gesichert werden.

Eine Verdichtung der Daten oder die ausschließliche Speicherung von Endsummen ist ebenso unzulässig wie das Vorhalten der Daten in lediglich ausgedruckter Form.

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