Taxibetriebe müssen ihre Einnahmen einzeln aufzeichnen. Das gilt auch für die Barumsätze. Die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung ergibt sich aus § 146 Abs. 1 AO und § 22 UStG i. V. m. §§ 63 ff. UStDV (vgl. aber auch § 1 KassenSichV).[1] Die sofortige Bezahlung einer Leistung steht der Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung nicht entgegen.

Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016[2] und der erläuternden technischen Rechtsverordnung (KassenSichV)[3] gehören Taxameter und Wegstreckenzähler momentan noch nicht zu den in § 146a Abs. 1 AO genannten elektronischen Aufzeichnungssystemen. Auch wenn danach die ab 2020 geforderte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nicht für Taxameter und Wegstreckenzähler gilt, ergibt sich die Einzelaufzeichnungspflicht aus den genannten gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes. Einzelaufzeichnungen sind auch zumutbar. Eine Ausnahmeregelung, die aus Unzumutbarkeitsgründen von vielen Einzelhändlern in Anspruch genommen werden kann, gibt es im Taxigewerbe nicht. Der Gesetzgeber unterstellt, dass Einzelaufzeichnungen bei Taxibetrieben grundsätzlich zumutbar sind. Die Situation von Taxiunternehmen ist nicht mit der von Einzelhändlern vergleichbar. Alle neueren Modelle von Taxametern und Wegstreckenzählern leisten dies ohnehin, d. h. Einzelaufzeichnungen sind bereits im System vorhanden.

Die unmittelbar nach der erbrachten Leistung erhaltene Barzahlung des Kunden rechtfertigt es nach Auffassung des BFH nicht, die Umsätze nicht einzeln aufzuzeichnen.[4]

[1] Kassensicherungsverordnung vom 26.9.2017 i. d. F. v. 3.7.2021.
[2] Kassengesetz 2016, GSchuMadiG.
[3] Kassensicherungsverordnung v. 26.9.2017 i. d. F. bis 2.7.2021.

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