Seit dem 1.1.2018 sind die Finanzbehörden befugt, eine Kassen-Nachschau gemäß § 146b AO durchzuführen. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S.d. § 193 AO und wird nicht vorher angekündigt. Dabei dürfen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume des Steuerpflichtigen betreten werden.

Für Taxibetriebe hat diese im Rahmen des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (Kassengesetz 2016) ergangene Vorschrift ganz besondere Bedeutung. Soweit nämlich Fahrzeuge gewerblich oder beruflich genutzt werden, werden diese ebenfalls unter dem Begriff Geschäftsräume mit eingeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sich die Fahrzeuge nicht im Eigentum des Unternehmens befinden.

Das "Betreten" der Geschäftsräume bzw. Fahrzeuge muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die steuerlich erheblich sein können. Das Hauptaugenmerk liegt bei der Kassen-Nachschau gemäß § 146b AO auf dem im Fahrzeug verwendeten Taxameter oder Wegstreckenzähler. Aber auch die jeweilige Praxis der Einnahmenerfassung sowie die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle werden dabei kritisch überprüft.

Der Taxiunternehmer muss zudem damit rechnen, dass ein hierzu befugter Amtsträger verdeckte Beobachtungen vornimmt oder sogar Testfahrten durchführt, um festzustellen, inwieweit den rechtlichen Anforderungen an die Aufzeichnungs- oder Belegausgabepflichten tatsächlich entsprochen wird.

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