Krankenfahrten mit speziell ausgerüsteten KFZ

In Ausnahmefällen sind Krankenfahrten sogar nach § 4 Nr. 17b UStG gänzlich von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählen jedoch nur Beförderungen von kranken und verletzten Personen, wenn die Fahrzeuge mit besonders für solche Transporte vorgesehenen Einrichtungen versehen sind (z. B. bei Liegend-Transporten). Gemäß dem Urteil des BFH v. 12.8.2004[1] ist auch der Transport von geistig oder körperlich behinderten Personen umsatzsteuerfrei, wenn diese auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind. Werden gleichzeitig mehrere Personen befördert, bei denen unterschiedliche Voraussetzungen für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Behandlung vorliegen, so ist die Leistung ggfs. aufzuteilen.

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