Für Tariffahrten innerhalb des Tarifbereichs gilt grundsätzlich die Beförderungspflicht gem. § 22 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) i. V. m. § 13 BOKraft. Nur unter besonderen Umständen darf einem Fahrgast eine Taxifahrt verweigert werden. Ausnahmen von dieser Verpflichtung liegen vor, wenn ein Gast zahlungsunfähig oder sehr betrunken ist, raucht oder ein aggressives Verhalten zeigt.

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